wir müssen Vollstreckungskosten abziehen, kann das über eine Nettolohnart erfolgen?
Hallo,
sollen die Vollstreckungskosten lediglich vom Nettoverdienst einbehalten werden, so kann der Abzug über eine Nettoabzugslohnart (= Lohnartennummern ab 9000) erfolgen.
Hierzu können Sie z. B. die Lohnart 9000 Vorschuss auf der Mandantenebene unter Mandantendaten l Anpassung Lohnarten l Lohnarten kopieren und entsprechend umbenennen.
Bitte beachten: Wird der Buchungsbeleg über Lohn und Gehalt erzeugt, so muss auch ein Fibu-Konto für diese Lohnart unter Mandantendaten l Finanzbuchführung l Kontierung Lohnarten hinterlegt werden.
Viele Grüße aus Nürnberg,
Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG
Ja, danke, hatte ich meiner Kollegin vorgeschlagen aber sie war anderer Meinung.