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rückwirkende Korrektur Pfändung - Restschuld

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letzte Antwort am 26.06.2020 14:54:11 von Daniela_Eichler
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Christine-Theis-
Beginner
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Hallo,

 

ich habe eine Frage zur Verwaltung einer Pfändung bei folgendem Sachverhalt:

Aufgrund einer rückwirkenden Änderung der ELStAM-Daten eines Arbeitnehmers ist dessen Nettogehalt unter die Pfändungsfreigrenze gekommen. Die zuvor abgezogenen und abgeführten Pfändungsbeträge wurden für den betroffenen Zeitraum vom Gläubiger zurückgefordert und auch zurückgezahlt - und anschließend dem Arbeitnehmer erstattet.  

Im Lohnprogramm (LuG) kommt weiterhin jeden Monat der Hinweis, dass eine Überzahlung vorliegen soll, welche in Folgemonaten (soweit rechtlich möglich) mit neu anfallenden Pfändungen verrechnet werden soll. Das wäre aber ja so nicht zulässig.

Wie kann ich in LuG erfassen, a) dass diese Überzahlung bereits erledigt ist und b) wie hoch nunmehr wieder der Restschuldbetrag für künftige Pfändungen ist? Über die Historie der Pfändung habe ich es schon versucht, aber nicht mit dem gewünschten Ergebnis.

Wäre toll, wenn ich hier in der Community wieder Hilfe bekommen könnte.

 

Vielen Dank im Voraus

Christine Theis

 

DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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3114 Mal angesehen

Hallo Frau Theis,

 

durch die Nachberechnung der neuen Steuerdaten hat sich bei der Pfändung eine Überzahlung ergeben. Im Normalfall wird diese in den nachfolgenden Monaten im ermittelten Pfändungsabzug berücksichtigt.

In Ihrem Fall wurde jedoch diese Überzahlung zurückgezahlt und ist somit nicht mehr zu berücksichtigen bzw. fällt aufgrund der geänderten Parameter ggf. kein Pfändungsabzug an.

 

In diesem Fall können Sie die aktuelle Pfändung beenden (Ende-Datum im Feld "letztmalige Abrechnung" erfassen) und die Pfändung mit der aktuellen Restschuld neu anlegen.

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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letzte Antwort am 26.06.2020 14:54:11 von Daniela_Eichler
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