Hallo,
nachdem ich den Anspruch auf die Erstattung der Lohnfortzahlung in Quarantäne geklärt habe, nun mein weiteres Problem.
In den Dokument 1008868 wird zwar schön beschrieben wie man die Quarantäne rückwirkend korrigiert, aber da wir bei der April-Abrechnung vermeintlich der Meinung waren, dass wir keinen Anspruch auf Erstattung haben, wurde der Zeitraum bei uns als Lohnfortzahlung abgerechnet.
Wie muss ich nun die Korrektur abrechnen bzw. welche Änderungen mache ich auch im Kalender, damit ich den Erstattungsbetrag berechnen kann?
Die Daten beim Mitarbeiter lauten:
Krankmeldung vom 06.04.2021 bis 09.04.2021 und vom 21.04.2021 bis 23.04.2021.
Schreiben vom Gesundheitsamt ordnet häusliche Isolation vom 07.04.2021 bis 20.04.2021 an.
Die komplette Zeit vom 06.04.2021 bis 23.04.2021 wurde mit der Lohnart 1650 im April abgerechnet. Wir rechnen mit Lohn und Gehalt ab.
Vielen Dank
Anne G.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich ist zu klären für welchen Zeitraum nun eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. eine Entschädigungszahlung nach IfSG abgerechnet werden muss.
Erhält der Arbeitnehmer für einen Krankheitszeitraum Lohnfortzahlung ist hierfür der Ausfallschlüssel K zu verwenden. Durch die Lohnfortzahlung wird das Entgelt in der Regel nicht gekürzt, daher kann das Brutto- und Nettoentgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes mittels einer Probeabrechnung ermittelt werden.
Nachdem Sie das Brutto- und Nettoentgelt ohne die Fehlzeit Quarantäne ermittelt haben, hinterlegen Sie für den Zeitraum der Quarantäne im Kalender den Ausfallschlüssel QA bzw. QS.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Berechnung des Brutto- und Netto-Verdienstausfall nur die Beträge des entsprechenden Monats der Quarantäne heranziehen.
Berechnungsbeispiele finden Sie in Ihrem bereits oben genannten Dokument 1008868 - Quarantäne abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 31.03.2021).
Für weitergehende Hilfe wenden Sie sich bitte direkt über die üblichen Servicekanäle an uns.