Hallo an alle,
ich habe einen eingeschriebenen Studenten der ein freiwilliges Zwischenpraktikum von drei Monaten macht, er ist weiterhin immatrikuliert. Der Praktikant ist privat krankenversichert, vermutlich über die Eltern, und verdient 2.800 €.
Ich habe bereits analysiert, dass er in allen Sozialversicherungszweigen pflichtig ist, also Beitragsgruppenschlüssel 1111.
Was mache ich jetzt mit der privaten Versicherung? Muss er die Beiträge für die drei Monate an eine gesetzliche Krankenversicherung abführen, also sich eine aussuchen und dort anmelden für drei Monate? Bei der privaten KV in der Zeit abmelden?
Dokument 5303350 sagt dazu leider nichts.
Danke im Voraus!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @kokosnuss81 ,
eine Abrechnung als Kurzfristig Beschäftigter scheidet wohl aus?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo lohnexperte,
der Praktikant wird nach dem Praktikum als Werkstudent auf Stundenbasis weiterarbeiten, daher habe ich eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen.
Hallo @kokosnuss81 ,
tja, wenn das Zwischenpraktikum nicht über das Werkstudentenprivileg abgerechnet werden kann, dann fällt mir auch nichts anderes ein als BGRS 1111.
Und ja, meines Wissens beginnt dann eine eigene gesetzliche Krankenversicherungspflicht.
Viele Grüße!