Hallo KollegInnen,
ich bin unsicher, ob etwas besonderes zu beachten ist, wenn jemand nach Ende der Elternzeit die Arbeit wieder aufnehmen will, der Betrieb aber in Kurzarbeit ist. Muss das Arbeitsamt informieren werden oder macht man "einfach" eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter, dass 100% Kurzarbeit gilt?
Eigentlich will der AG das Arbeitsverhältnis aber gar nicht fortführen. Eine Kündigung und KUG geht ja aber auch nicht. Dann hätte der Arbeitnehmer Anspruch auf das normale Gehalt ohne zu arbeiten oder kann man das Gehalt zumindest auf KUG Niveau reduzieren?
Vielen für Meinungen und schöne Grüße
Karl Schmidt
Hallo Herr Schmidt,
wie mit einer Rückkehr aus der Elternzeit zu verfahren ist, können wird rechtlich leider nicht beurteilen.
Bitte wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit.
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde und trotzdem das Gehalt in Höhe von KUG ausgezahlt werden soll, kann dies mit der Stammlohnart 544- Entg. in Höhe KUG/S-Kug abgerechnet werden, sofern Sie mit LODAS arbeiten.
In Lohn und Gehalt ist das Gehalt entsprechend manuell anzupassen.
Käme vielleicht auch ein Aufhebungsvertrag in Frage?