Hallo liebe Kollegen!
Wir haben folgenden Fall, bei dem wir nicht sicher sind, wie dies zu lösen ist.
Der Arbeitgeber hat versehentlich bei einer Arbeitnehmerin sowohl Soll- als auch Iststunden falsch zusammengestellt. Hierdurch kam es zu einer überhöhten Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat das erst jetzt bemerkt. Wir hätten die Lohnabrechnung korrigiert und haben aber festgestellt, dass der Arbeitgeber anscheinend das zu hoch ausbezahlte KUG nicht zurückfordern kann.
Allerdings muss der Arbeitgeber natürlich den von der Arbeitsagentur erhaltenen Betrag zurückzahlen.
Wir sind uns jetzt jedoch nicht ganz im Klaren darüber, wie das in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.
Sind die Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers nicht zu korrigieren und die Erstattung des KUG weiterhin aus so zu behandeln?
Oder sind die Lohnabrechnungen zu korrigieren und darf der Arbeitgeber nur das KUG nicht beim Arbeitnehmer zurückfordern?
Wenn jemand schon mal einen solchen Fall hatte, wäre ich um Eure Tipps sehr dankbar.
Vielen Dank und die besten Wünsche
Wolfgang Holzinger
Wenn das KuG zu hoch war, würde das doch im Umkehrschluss bedeuten, dass der Arbeitnehmer bei einer Korrektur mehr raus bekommt, weil Ist-Stunden höher sind... Oder?
ICH würde das einfach korrigieren... Beim AN weniger KuG, dafür mehr reguläre Entlohnung, Korrekturantrag zur Arbeitsagentur und gut. Der Arbeitnehmer freut sich doch über die Korrektur und die Nachzahlungen.
Zunächst vielen Dank für die Antwort. Aber hier ist es so, dass für den Arbeitnehmer insgesamt zuviel Stunden gemeldet wurden und daher hat er zuviel ausbezahlt bekommen. Bei einer Korrektur, reduzieren sich nur die Ausfallstunden, aber nicht die Iststunden. Daher ergibt sich bei einer Korrektur eine Rückzahlung für den Arbeitnehmer. Und das wiederum ist arbeitsrechtlich wohl ein Problem, da der Arbeitgeber diesen Teil nicht zurückfordern darf / kann.
ok, ich bin dennoch der Meinung, dass versehentlich zu viel gezahltes Entgelt (in welcher Form auch immer) über eine Korrektur zurückgefordert werden darf und würde das auch so machen. Ob das nun bei KuG anders ist, weiß ich nicht. Ich hatte allerdings noch nie Probleme bei Korrekturen.
Guten Tag,
auch mir ist es leider passiert, dass eine Überzahlung von Kug erfolgt ist. Da es sich hier um öffentliche Gelder handelt, greifen ggf. die arbeitsvertraglich vereinbarten Verjährungsfristen (in Ihrem Fall wahrscheinlich 3 Monate?) gar nicht. Das wäre u. U. zu prüfen ...
Mein Vorschlag: Abrechnung korrigieren; den überzahlten Betrag und den Grund dem Mitarbeiter kommunizieren, Rückzahlungsvereinbarung abschließen.
Auch den Arbeitnehmer trifft im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten eine Mitwirkung in der Hinsicht, als er ggf. erkennbare unrichtige Abrechnungen zu seinen Gunsten dem Arbeitgeber gegenüber anzuzeigen hat.
Viel Erfolg und viele Grüße!