Hallo,
Wir stolpern hier im Büro gerade über eine lohnsteuerliche Beurteilung.
Die MA eines Mandanten erhalten die Werkstattwagen mit nach Hause für die Wege zwischen Wohnung und Betrieb.
Es handelt sich um Monteure, die i.d.R. arbeitstäglich zwar den Betrieb anfahren, aber lediglich um Material und Kollegen am Platz einzusammeln und dann zum Kunden raus zu fahren.
Im Arbeitsvertrag ist keine erste Tätigkeitsstätte festgelegt.
Quantitativ begründet sich auch keine erste Tätigkeitsstätte (nicht zwei volle Arbeitstage, nicht 1/3 der festgelegten Arbeitszeit).
Muss der Weg zw. Arbeit und Wohnung dennoch angesetzt werden mit 0,03% des BLP?
Ich stolpere über die Definition der Sammelstelle und würde den Mandanten deshalb nicht aus der (2017 bei einer LSt-Prüfung festgestellten) Besteuerung lassen.
Demnach liegt eine Sammelstelle vor, wenn diese arbeitstäglich auf Weisung des AG angefahren wird und diese wird dann für die Entfernungspauschale wie eine 1. Tätigkeitsstätte gesehen.
Grüße,
Y. Kulüke
Solange die AN in der Konstellation den Betrieb anfahren, wird es teuer.
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