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Werde ZVK Beiträge nach § 100 EStG der Soka Bau gefördert?

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letzte Antwort am 25.03.2021 19:20:33 von Peggy1a
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juliatopschinski
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Hallo und guten Tag!

Ich habe ein Problem zwischen der Abstimmung LODAS und der Soka Bau und dem Finanzamt. Lodas berechnet mir in unserem Lohnprogramm die Förderung der ZVK Beiträge nach § 100 EStG mit ab. Das Finanzamt sagt, es kenne diese Regelung bei ZVK Pflicht-Beiträgen nicht und die Soka Bau kann mir überhaupt keine Auskunft geben, da diesbezüglich scheinbar noch Verhandlungen im Gange sind.

Was ist denn nun richtig bzw. wie soll ich vorgehen?

Grüße und Dankeschön, Julia Topschinski

andreas_briefs
Fachmann
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Hallo Frau Topschinski,

vielleicht hilft Ihnen dieses Dokument aus der Informations-Datenbank:

Baulohn: Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) förderfähig nach §100 EStG abrechnen (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Beste Grüße

Andreas Briefs

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juliatopschinski
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Hallo Herr Briefs,

das ist nett, ich kenne das Dokument, aber leider bin ich mir unsicher, ob ich das als Berechnungsgrundlage dem Finanzamt vorlegen kann. Ich wäre jetzt eher der Meinung gewesen, speziell eine Aussage der Soka Bau vorliegen haben zu müssen um dem Finanzamt einen Nachweis zu erbringen.

Grüße

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shizofritz
Aufsteiger
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Hallo Frau Topschinski,

evtl. könnte man den Ansatz über den § 100 EStG direkt nehmen.

Dort heißt es im Absatz 3:

"(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass

  1. der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
  2. der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt;
  3. im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als
    1. 73,34 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
    2. 513,34 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
    3. 2 200 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
    4. 26 400 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;
  4. eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist ;
  5. sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten."

Und die SOKA fungiert in der Hinsicht als Pensionskasse. Eine Unterscheidung zwischen freiwilligen Beiträgen und Pflichtbeiträgen findet meines Erachtens auch vom Gesetzestext her nicht statt.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Lubbe

martinkramer
Fortgeschrittener
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Ich habe das Thema aktuell bei einer LSt-Prüfung auf dem Tich gehabt. Grundsätzlich sind die Pflichtbeiträge zur SOKA-Bau nach § 100 EStG gefördert, da diese eine Pensionskasse ist, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

  • der ArbG zahlt mindestens 240 € jährlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in die ZVK ein. Sollte das Arbeitsverhältnis bereits 2016 bestanden haben, muss es eine Erhöhung um € 240 gegenüber dem Beitrag aus 2016 sein. Das ist meistens nicht der Fall, so dass die Förderung nur bei Neueinstellungen ab dem Jahr 2018 in Anspruch genommen werden kann.
  • Das monatliche Bruttogehalt darf € 2.200 nicht übersteigen.

Grüße aus Stuttgart

Martin Kramer

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
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juliatopschinski
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Hallo Herr Lubbe,

Dankeschön für Ihre Antwort. So werde ich dann auch meine Begründung gegenüber dem Finanzamt abgeben. Versuch macht klug 🙂

Grüße!

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juliatopschinski
Beginner
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Hallo Herr Kramer,

das klingt doch prima. Wenn es sogar seitens des Finanzamtes so durch ist, zwar in Süddeutschland, hoffe ich mal auf den gleichen Tenor hier im Norden!

Danke für Ihre Hilfe!

Grüße!

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martinkramer
Fortgeschrittener
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Guten Morgen Frau Topschinski,

Nachtrag (Auszug aus meiner Stellungnahme gegenüber dem FA):

  1. Die ZVK wurde zum 01.01.2016 in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung umgewandelt
  2. Die ZVK-Beiträge sind nach § 100 EStG förderfähig (vgl. hierzu auch Rdn. 111 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017, IV C 5 - S 2333/17/10002, BStBl I, 2018, 147)
  3. Die Förderung kann insbesondere für alle Arbeitnehmer in Anspruch genommen, die nach dem 31.12.2016 eingestellt wurden (vgl. hierzu auch Rdn. 131 des BMF-Schreibens vom 06.12.2017 a.a.O.) und deren ZVK-Beitrag € 240 p.a. übersteigt

Grüße aus Stuttgart

Martin Kramer

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
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Peggy1a
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  1. Hallo,

Das Problem habe ich auch.

Weiß jemand mehr.

Wie wird dann im Rentenalter der Betrag ausgezahlt?

Es gibt keine BAV nur die ZVK bei der Soka?

 

 

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letzte Antwort am 25.03.2021 19:20:33 von Peggy1a
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