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Urlaubsgeld und Überstunden für vergangene Jahre abrechnen nach Aussteuerung Mitarbeiter

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letzte Antwort am 10.02.2020 08:23:25 von geissa
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geissa
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Hallo,

ich habe folgende Frage:

 

Wir arbeiten mit Lohn und Gehalt

 

Unser Mitarbeiter ist seit Juli 2017 krank - folgende Fakten:

 

- Letzter voller Abrechnungsmonat mit Beschäftigung 06/2017

- Krank mit Lohnfortzahlung 03.07.2017 - 22.07.2017

- Krankengeld von 23.07.2017 - 28.01.2019

- Abmeldung 30 zum 28.01.2019

- Ab 29.01.2019 Ende Bezug Krankengeld/Beginn Bezug Arbeitslosengeld

 

Nun haben wir über den Anwalt des AN die Kündigung der Arbeitsverhältnisses zum 29.02.2020 erhalten.

Hier wird die Ausbezahlung von Urlaub und Überstunden gerfordert:

 

27 Urlaubstage in 2018

27 Urlaubstage in 2019

5 Urlaubstage in 2020

30 Überstunden aus 2017

 

Überstunden und Urlaubstage wurden aufaddiert mit einem Stundensatz und hierfür wurde uns ein Gesamtbetrag von rund 7.500,-- € errechnet, der an den AN abzurechnen ist.

 

Die Bundesagentur f. Arbeit wurde von uns informiert zwecks anrechenbarem Arbeitslosengeld in den Monaten 01-12/2019 bzw. 2020.

 

Muss der Arbeitnehmer zur Abrechnung in 01/2020 angemeldet werden und werden die Abgeltung und Überstunden in 2020 abgerechnet? Da das Arbeitsverhältnis auch zum 29.02.2020 gekündigt wurde?

 

oder

 

Wenn ich die Überstunden mit Lohnart 1350 LLJ und die Urlaubsabgeltung mit Lohnart 4060 SEJ im Dez. 2019 als Nachberechnung abrechne, sind weder Steuer- noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen!

 

Was mache ich falsch?

 

Freundliche Grüße

geissa

 

t_r_
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Hallo,

 

schauen Sie mal hier, dass dürfte es auch bei Ihnen treffen:

 

https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Urlaubsabgeltung-K%C3%BCndigung-LODAS/m-p/134985#M30429

 

Allerdings bin ich bei den Überstunden der Ansicht, dass diese sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug dem Monat zugeordnet werden müssen, in dem sie geleistet wurden. Diese wären daher in 2017 entsprechend beitragspflichtig.

 

Viele Grüße

T. Reich

 

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geissa
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Hallo, 

da ich noch nie so ein Problem hatte:

Wie kann ich denn die Überstunden rückwirkend in 2017 verbeitragen?

Muss ich den Mitarbeiter für 2017 nochmal anmelden?

Und wie sieht das dann auf der Abrechnung aus?

 

Danke dass sie mir weiterhelfen 🙂 

 

Grüße 

geissa

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DATEV-Mitarbeiter
Darlene_Pfahler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo geissa,


eine Verbeitragung bzw. Zuordnung der Überstunden für das Jahr 2017 ist in Lohn und Gehalt nicht mehr möglich, da grundsätzlich immer nur das aktuelle (2020) und das Vorjahr (2019) ab- bzw. nachberechnet werden kann.


Es besteht daher auch keine Möglichkeit den Mitarbeiter für diesen Zeitraum noch einmal anzumelden.
Die Überstunden können über das Programm Lohn und Gehalt nur abgerechnet werden, wenn diese einem Monat zugeordnet werden, der aktuell noch abrechenbar ist (01/2019 - 2020).


Zu klären ist daher, ob die Überstunden den jeweiligen Monaten aus 2017 zuzuordenen sind oder ob diese gegebenenfalls summiert als Einmalbezug im aktuellen Abrechnungsmonat abgerechnet werden können.


In dem Dokument 5303332 "Mehrarbeitslohn / Überstunden (Beispiele für Lohn und Gehalt)" unter Punkt 4 finden Sie hierfür entsprechende Informationen.


Viele Grüße aus Nürnberg


Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Darlene Pfahler
Personalwirtschaft | DATEV eG
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geissa
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Hallo Frau Pfahler,

das mit der Urlaubsabgeltung macht mir nur noch mit der Besteuerung Kopfzerbrechen:

Muss ich denn den Mitarbeiter in 2020 neu anmelden im Steuerbereich? Die Dame vom Finanzamt sagte mir das so?

Aber der Mitarbeiter wurde ja nicht im Elstam bei mir abgemeldet, es gab nur eine Meldung 30 DEÜV. Wenn ich jetzt die Urlaubsabgeltung in 01/2019 einbuche wird mir doch auch rückwirkend verbeitragt, oder? Muss ich auch für 01/2020 eine Anmeldung 10 DEÜV erstellen?

 

Die Überstunden aus 2017 sind  - tatsächlich betrachtet - keine Überstunden, sondern Stunden auf dem Arbeitszeit- konto, die im Normalfall bei uns herangezogen werden wenn an einem Arbeitstag aufgrund von schlechtem Wetter nicht gearbeitet werden kann, damit der AN auf seine Arbeitszeit kommt! Also könnte man doch tatsächlich dieses Arbeitszeitkonto ebenso im Januar 2019 auflösen und somit verbeitragen.

ABER: Wenn ich diese 30 Stunden mit Lohnart 1910 Abbau Arbeitszeitkonto LLJ abrechne - werden mir im Januar 2019 keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet weil in 2019 keine SV-pflichtige Tage!!! Der AN hat nur Krankengeld bezogen!!!

 

Vielen Dank für weiterhelfen

 

Grüße

geissa

 

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t_r_
Allwissender
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@geissa  schrieb:

 

Die Überstunden aus 2017 sind  - tatsächlich betrachtet - keine Überstunden, sondern Stunden auf dem Arbeitszeit- konto, die im Normalfall bei uns herangezogen werden wenn an einem Arbeitstag aufgrund von schlechtem Wetter nicht gearbeitet werden kann, damit der AN auf seine Arbeitszeit kommt!

 

 


Sind Sie in einer Bau- , Baunebenlohnbranche? Oder woher kommt diese Regelung?

In der Regel gibt es in der Sozialversicherung nur nochumgerechnete Arbeitszeitkonten in Arbeitsentgeltguthaben. Diese umgerechneten Entgeltguthaben beinhalten bereits die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Wenn der Mitarbeiter in ELStAM noch angemeldet ist, dann können Sie ihn nicht noch einmal anmelden. Dann haben Sie hier bereits die richtigen Werte.

 

Viele Grüße

T. Reich

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geissa
Einsteiger
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Guten Morgen, 

 


In der Regel gibt es in der Sozialversicherung nur nochumgerechnete Arbeitszeitkonten in Arbeitsentgeltguthaben. Diese umgerechneten Entgeltguthaben beinhalten bereits die Sozialversicherungsbeiträge.

 

Ja, wir sind sozusagen in der Baunebenbranche aber wir müssen nicht über die SoKa Bau abrechnen.

Ja, diese Stunden stehen jetzt auf dem Arbeitszeitkonto! Ich werde jetzt mit der Lohnart 1910 die Stunden aus dem Arbeitszeitkonto abrechnen. Auf Lohnart 1900 wurden diese auch irgendwann 2017 draufgebucht.

In den Steuerlichen Eingaben werde ich den komulierten Restverdienst auf 10.000,-- € erhöhen, damit zumindest Lohnsteuer anfällt - diese kann sich der Mitarbeiter dann immer noch über die Steuererklärung zurückholen.

Somit werden die Arbeitsstunden verbeitragt und die Sonderzahlung versteuert. Ich hoffe dass somit die Abrechnung richtig erstellt wird.

Vielleicht haben Sie noch einen Tipp - ich freue mich über jegliche Hilfe

 

Freundliche Grüße 

geissa




 

 

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letzte Antwort am 10.02.2020 08:23:25 von geissa
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