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Unterstützungskasse Abfindung gem. §3BetrAVG

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letzte Antwort am 28.10.2016 08:52:04 von t_r_
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n_troike
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Hallo,

wir haben einen Mitarbeiter, der die U-Kasse auflöst (vorzeitig) und der Betrag wird von der Institution auf unser Firmenkonto (Trägerunternehmen) überwiesen.

Bei den eingezahlten Beträgen, handelt es sich um eine Entgeltumwandlung.

Das Institut schreibt Folgendes:

Bei der Berechnung der Abfindung gem. §3BetrAVG sind alle gesetzlichen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zu beachten (auch bei anderen Versorgungsträgern).

Was soll dieser standardisierte Satz genau Aussagen?

Der Betrag (Abfindung) wird wohl als EBZ verbeitragt und versteuert.

Der MA ist am 31.07.2016 ausgetreten.

Aber wie geht man da vor? Legt man diesen MA mit einer neuen Personalnummer an? Er wird ja vielleicht einen neuen Job haben und somit müsste er die Steuerklasse 6 bekommen...

Vielen Dank im Voraus.

Nico

DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Nico,

Informationen zur vorzeitigen Auszahlung eines Vertrags zur Betrieblichen Altersvorsorge finden Sie im Dokument  1020917 - Betriebliche Altersvorsorge: Anleitung für LODAS unter Punkt 5.

Alle rechtlichen Abrechnungsinformationen zu Ihrem Sachverhalt erhalten Sie über die Finanzverwaltung.

Freundliche Grüße

Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo Frau Schauer,

da steht ja nur, dass keine Empfehlung ausgesprochen werden kann aufgrund der Besonderheiten. Was nun?

Hallo Newsgroup,

was macht Ihr in so einen Fall?

Wo kann man selber mal nachlesen.

Der Steuerberater kann ja auch nicht immer alles aktuell wissen.

Grüße

Nico

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n_troike
Fortgeschrittener
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Hallo Frau Schauer,

könnten Sie dann antworten.

Grüße

Nico

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t_r_
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Hallo Frau Nico,

zu beitragsrechtlichen Beurteilung von Abfindungen von bAV gibt es ein Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 20.04.2016:

http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Fachthemen/Besprechungsergebnisse/2016/bsperg_20160420-BeitrEinz…

Vielleicht hilft Ihnen das ja weiter.

Die Abrechnung müsste meiner Ansicht nach, wie bei jedem ausgeschiedenen Mitarbeiter abgewickelt werden, der nachträglich noch eine Einmalzahlung erhält. Also mit den aktuellen Steuermerkmalen etc..

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 28.10.2016 08:52:04 von t_r_
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