Hallo zusammen,
wir haben einen speziellen Quarantäne-Fall und arbeiten mit LODAS.
Seit 1.11.21 gilt in Bayern, wer sich ungeimpft in angeordneter Quarantäne befindet, hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das natürlich alles fraglich..
Folgender Fall:
- ungeimpfter AN
- In angeordneter Quarantäne von 30.10-6.11.21 aufgrund Erstkontaktperson (nicht positiv!)
- AN arbeitet ausschließlich Montags (hier fällt also nur der 1.11.21 = Feiertag rein)
Zu beurteilen ist in diesem Fall also "nur" der 1.11.21.
Wird hier tatsächlich keine LFZG abgerechnet? Welche Fehlzeit wird hier genutzt? Unbezahlte Fehlzeit?
Muss der §616 BGB beachtet werden?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Ich würde hier gut aufpassen, hab mal folgendes gefunden:
Im Regelfall wird man als Ungeimpfter daher keine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz beanspruchen können.
ABER: Die Entschädigungsregelung in § 56 Infektionsschutzgesetz gilt nur nachrangig, also wenn keine anderen Gehaltsfortzahlungsansprüche eingreifen.
Es lohnt sich in diesem Falle also ein Blick in den Arbeitsvertrag. Ist nämlich dort die Vorschrift des § 616 BGB nicht ausdrücklich abbedungen/ ausgeschlossen worden, kann sich ein Lohnfortzahlungsanspruch des ungeimpften Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber im Falle einer Quarantäneanordnung aus dieser Vorschrift ergeben. Denn diese Vorschrift gilt vorrangig vor § 56 Infektionsschutzgesetz und setzt auch nicht voraus, dass eine empfohlene Schutzimpfung in Anspruch genommen wird.
Weitere vorrangige Lohnfortzahlungsansprüche können im Falle von Betriebsschließungen bestehen (§ 615 BGB) oder wenn gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit besteht (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
FAZIT: Auch für ungeimpfte Arbeitnehmer können also jenseits des Infektionsschutzgesetzes auch im Falle einer Quarantäneanordnung noch Lohnfortzahlungsansprüche bestehen.
Die Frage, ob noch eine Lohnfortzahlung an eine ungeimpfte Person erfolgen muss, sollte über einen Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden. Zum einen taucht die Frage sicherlich öfters auf, zum anderen handelt es sich um ein komplexes arbeitsrechtliches Thema. Ohne Fachmann werden hier Fehler passieren.