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Schweizer AN in Homeoffice in Schweiz - beschränkte Steuerpflicht, Lohnart(en) für SV-Beiträge

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letzte Antwort am 20.10.2025 08:49:02 von Sandra0503
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myview
Einsteiger
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Hallo,

 

wir werden einen Schweizer Arbeitnehmer einstellen, der zu annähernd 100% im Homeoffice in der Schweiz arbeiten wird. Demnach unterliegt er dem Schweizer Sozialversicherungsrecht. BGS ist folglich 0000 bei Personengruppe 190.

In Deutschland ist er beschränkt steuerpflichtig. Muss ich diese Tatsache irgendwo einstellen? Ich habe dazu in Dokument 5303209 nur folgende Möglichkeit gefunden: 

 

Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg. Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben wählen.

In der Gruppe Grenzgänger aus der Liste Grenzgängerregelung/beschränkte Steuerpflicht den Eintrag beschränkt steuerpflichtig wählen.

 

Er ist aber kein Grenzgänger, daher bin ich nicht sicher, ob ich diese Einstellung an dieser Stelle vornehmen soll. 

 

Weiterhin muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge an den Mitarbeiter auszahlen, die dieser an die entsprechenden Träger weiterleitet. Mit welcher Lohnart kann das geschehen?

 

Welche sonstigen Fallstricke können auftauchen? Worauf muss geachtet werden?

 

 

Vielen Dank!

myview

AnfrageausdemLohn
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Können Sie den in diesem Fall überhaupt eine Gehaltsabrechnung nach Deutschen Recht erstellen? Sollte diese nicht nach Schweizer Recht sein? Lassen Sie sich hierzu unbedingt fachlich beraten!

Ist es denn gewollt, dass das Unternehmen evtl. dadurch eine neue Betriebsstätte in der Schweiz eröffnet?

 

Viele Grüße 

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myview
Einsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Die Aussage zur Betriebsstätte ist, dass in den Privaträumen des AN gearbeitet wird, über die der AG keine Verfügungsmacht hat. Somit entsteht dort keine Betriebsstätte. 

 

Aus welchem Grund sollte eine Gehaltsabrechnung nach Schweizer Recht erstellt werden, welches ist die Grundlage dafür? Wir sind ein deutsches Unternehmen, mit ausschließlichem Sitz in Deutschland, das verpflichtet ist, seinen AN eine Gehaltsabrechnung nach deutschem Recht auszustellen. Ich lasse mich eines besseren belehren, sah bisher aber keine Veranlassung für Schweizer Recht.

 

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Sandra0503
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Hallo zusammen,

 

ich habe genau den gleichen Fall, darf ich fragen, wie du das mit der Lohnsteuer gelöst hast?

Wie hast du den AG-Anteil zur schweizerischen SV abgerechnet?

 

Danke schön 🙂

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myview
Einsteiger
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Hallo Sandra,

 

entschuldige die Wartezeit auf eine Antwort.

 

Bisher habe ich das noch gar nicht gelöst, da die erste Abrechnung erst diese Woche ansteht.

Ich kann dich gerne auf dem Laufenden halten.

 

Was ich aber bzgl. der Lohnsteuer schon weiß, weil es sowohl von deutscher Seite genannt als auch von der Schweizer Steuerbehörde bestätigt worden ist: Es gilt das Arbeitsortprinzip, d.h. die Arbeitszeit, die in der Schweiz erbracht wird, wird dort versteuert, also vom Arbeitnehmer, nicht vom Arbeitgeber abgeführt; die Arbeitszeit in Deutschland muss in Deutschland versteuert werden.

Natürlich muss es nachvollziehbar sein, wann er wo gearbeitet hat. Laut Schweizer Steuerbehörde muss der Arbeitnehmer die Notizen über Arbeitsorte/-zeiten der Steuererklärung beilegen.

 

Gruß

myview

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Sandra0503
Beginner
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Guten Morgen,

 

vielen Dank für die Info!

 

Es wäre echt nett von dir, wenn du mich über die Abrechnung auf dem Laufenden halten könntest!

 

Einen guten Start in die neue Woche!

 

LG

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letzte Antwort am 20.10.2025 08:49:02 von Sandra0503
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