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Rückwirkender Austritt ohne Storno der bisheringen DEÜV-Meldungen (Grund 32, 12, 30) ?

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letzte Antwort am 17.08.2020 18:01:05 von TN
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Anna85
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Hallo Community,

 

eine Mitarbeiterin hat rückwirkend zum 01.09.2019 einen Rentenanspruch erhalten, wodurch rückwirkend zum 31.08.2019 das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

 

Mit Eintragung des Austrittsdatums storniert DATEV LOHN&GEHALT automatisch die seither erzeugten DEÜV-Meldungen wie Grund 32, 12 und 30.; was mir bisher auch richtig erschien.

 

Die Krankenkasse fordert nun diese Stornierungen wieder rückgängig zu machen da diese Meldungen trotz rückwirkendem Austritt erforderlich seien; eine Stornierung hätte nicht erfolgen dürfen.

 

Kann dies im Programm überhaupt abgewickelt werden? Oder müssen die stornierten Meldungen nochmals via SV-Net übertragen werden?

 

Gibt es jemanden der bereits einen derartigen Fall hatte und bitte helfen kann?

 

Besten Dank für jede Unterstützung!

 

TN
Fachmann
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Nachricht 2 von 6
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Hm, eine rückwirkende Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Kling ein wenig nach Zeitreise 🙂

 

War denn die AN zwischen dem 01.09.19 bis heute nicht beschäftigt?

 

Falls doch eine Beschäftigung vorliegt und eventuell nicht gearbeitet wurde, dürfte der Austritt nicht rückwirkend geschehen und es müsste der entsprechende Ausfallschlüssel erfasst werden.

 

Meine Vermutung ist, dass sich die Krankenkasse auf arbeitsrechtlich nicht wirksame Sachverhalte beruft.

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Anna85
Beginner
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Nachricht 3 von 6
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Danke für die Rückmeldung!

 

Die Mitarbeiterin war seither im Krankenstand und wurde ausgesteuert.

 

Lt. TV endet das AV u. a. mit Leistungsbezug bei unbefristeter Berufsunfähigkeit; dieser Bezug wurde hier rückwirkend zugesprochen.

 

Hätte beim Austrittsdatum somit der aktuelle Monat eingetragen werden müssen -sprich ungleich dem arbeitsrechtlichem Austrittsdatum -um die Meldeproblematik vermeiden zu können?

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TN
Fachmann
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Nachricht 4 von 6
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Ich denke ja, weil meinem Verständnis nach "rückwirkend" das Problem ausmacht. Und rückwirkend steht vermutlich auch nicht im TV.

 

Aber sicherheitshalber würde ich diesen Sondersachverhalt noch einmal mit der Krankenkasse besprechen, denn die kennt ja vermutlich den TV-Inhalt und den rückwirkenden Grund der Abmeldung nicht - falls doch ein Detail untergegangen sein sollte.

 

Gutes Gelingen 🙂

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Anna85
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Besten Dank für Ihre Hilfe!

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TN
Fachmann
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Nachricht 6 von 6
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Gern geschehen - ich hoffe, dass ich helfen konnte 🙂

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5
letzte Antwort am 17.08.2020 18:01:05 von TN
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