Hallo, vielleicht kann jemand helfen. Der Arbeitnehmer akzeptiert nicht die Berechnung des Pfändungsbetrages wie unten dargestellt. Unterhaltspflichtig für Ehefrau und zwei Kinder.
Der Gerichtsbeschluss zur Erhöung des Pfändungsfreibetrages lautet wie folgt: 1. das mindestens 2.990,40 € als pfandfrei zu belassen ist und 2. soweit der dem Schuldner pfandfrei zu belassende Betrag nach der Tabelle §850 c ZPO höher ist als 2.990,40 €,ist dem Schuldner der nach der Tabelle des §850c ZPO unpfändbare Betrag zu belassen.
Das Steuerbüro meint, es wäre alles richtig. Ich komme als AG hier nicht weiter. Was ist in der Berechnung falsch?
Jetzt schon vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Anlagen unter Einhaltung Datenschutz - alle Personenangaben gelöscht.
Anlagen geändert durch Wolfgang Post
Hallo Herr Post,
lt. Berechnungsschema ist der Selbstbehalt 2440,40 €, lt. Ihnen müsste er 2990,40 € sein. Bitte da noch mal im Steuerbüro nachfragen.
Außerdem fehlt die Angabe der unterhaltsberechtigten Personen auf dem Berechnungsschema, mMn. 3 (Ehepartner+2Kinder)
MfG
VB
Hallo Frau Becker,
es ist richtig: Ehefrau und 2 Kinder.
Diesen Fehler hatte ich auch schon im Auge, die Differenz entspricht genau dem Sachbezug 550,00 € doppelte Haushaltsführung, der hier wohl falsch abgezogen wurde.
Unklar ist für mich noch die prozentuale Berücksichtigung Unterhalt mit 30 %, müssten das nicht 70 % sein?
MfG
W. Post
Hallo Herr Post,
der Sachbezugswert könnte auch rein zufällig die Differenz sein, wenn der Sachbearbeiter sich bei Eingabe des Unpfändbaren einfach nur vertippt hat. Steht denn im Gerichtsbeschluss zur dopp.HH-Führung extra etwas? Theoretisch ist dieser Betrag sowieso unpfändbar, wenn/da reine Kostenerstattung.
Insgesamt sollten Sie tatsächlich mit dem Steuerbüro reden.
MfG
VB