Hallo,
ich arbeite für einen Bildungsträger - wir führen u. A. überbetriebliche Ausbildungen (ausgeschrieben von der Agentur für Arbeit) durch.
Bisher erfolgt die Abrechnung über Personengruppenschlüssel 122 - damit wird der Durchschnitts-Zusatzbeitrag aller Kassen zu Grunde gelegt und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag komplett vom Arbeitgeber getragen. (Obwohl die Ausbildungsvergütung momentan bei monatlich ca. 390€-430€ liegt - also nicht unterhalb der Geringverdienergrenze.)
Jetzt habe ich folgendes Problem: Seit 01.01. 2020 gilt die Mindestvergütung lt. BBiG auch für überbetriebliche Azubis und die Bundesagentur schreibt vor, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hälftig auf Azubi / AG zu legen.
Welcher Zusatzbeitrag jetzt gilt ist für mich nicht ersichtlich (kassenindividuell oder weiterhin der Durchschnittsbeitrag?).
Eine Anfrage bei der Bundesagentur blieb bisher unbeantwortet... eine Anfrage in der lokal zuständigen Agentur für Arbeit ergab: es wäre Sache der Krankenkasse solche Dinge zu klären.
Eine Abrechnung mit PG 102 wäre lt. Aussage der Arbeitgebervertretung der Krankenkasse falsch, da diese PG ausdrücklich NICHT für überbetriebliche Azubis benutzt werden soll und die 122 weiterhin gilt. Meine Anfrage "wandert" im Moment dort von Abteilung zu Abteilung, die DEÜV Experten sind gerade im Urlaub...
Und ich sollte mich erkundigen, ob es systemseitig die Möglichkeit gibt, PG 122 umzuschlüsseln, so dass SV-Beiträge auch über 122 aufgeteilt werden.
Dabei bräuchte ich aber die Möglichkeit diese Aufteilung an oder aus zu stellen, da Azubis, die ihre Ausbildung vor 2020 angefangen haben, weiterhin wie gehabt mit SV-Beitrag komplett beim AG abzurechnen sind...
An wen müsste ich diese Frage überhaupt stellen?
(Obwohl ich mir nicht vorstellen kann, dass dies so möglich ist...)
Oder ist unter Umständen bekannt, ob geplant ist, eine neue Personengruppe für außerbetriebliche Azubis mit Abzug von SV-Beiträgen einzuführen?
(Oder einfach den Zusatz "Nicht für außerbetriebliche" bei der 102 zu streichen?)
Oder hat hier vielleicht irgendjemand damit schon zu tun gehabt und eine Lösung gefunden?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
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Hallo,
aktuell muss bei diesen Auszubildenden die Personengruppe auf 102 umgeschlüsselt werden.
Aktueller Stand zu diesem Sachverhalt:
Es ist eine Unterscheidung nach Ausbildungsbeginn notwendig:
1) Vor 01.01.2020: Alles wie gehabt, PGS 122, AG trägt SV-Beiträge weiterhin alleine, durchschnittlicher KV-Zusatzbeitragssatz.
2) Ab 01.01.2020: PGS 122, aber paritätische Beitragstragung, kassenindividueller Zusatzbeitragssatz (Klarstellung durch 7. SGV IV Änderungsgesetz geplant).
Für die Abbildung im Programm Lohn und Gehalt ist ein neues Stammdatenfeld zur Unterscheidung wer die Beiträge trägt geplant.
Wann dies umgesetzt wird, kann derzeit jedoch noch nicht gesagt werden, da derzeit noch auf eine konkrete Aussage der SV-Spitzen zu der Neuregelung gewartet wird.
In der aktuellen Programmversion V. 11.18 ist der PGS 102 zu verwenden und später mit PGS 122 und neuem Stammdatenfeld nachzuberechnen.
Informationen zu Programmneuerungen und welche gesetzliche Änderungen in einer neuen Version von Lohn und Gehalt umgesetzt wurden, finden Sie in dem Dokument 1021721 "Aktuelle Version von Lohn und Gehalt compact / classic / comfort" .
Viele Grüße aus Nürnberg
Darlene Pfahler
Personalwirtschaft
DATEV eG