Guten Tag zusammen,
ich sitze gerade an der Abrechnung eines Volksfestes. Dort waren mehrere kurzfristig Beschäftigte tätig, die mit dem permanenten Lohnsteuerjahreausgleich abgerechnet werden sollen. Bei denen, mit ganz normaler Hauptbeschäftigung und allen andren treffenden Voraussetzungen leuchtet mir das auch ein. Leider habe ich aber einige Sonderfälle, bei denen ich nicht genau weiß, ob ich diese auch nach dem permanenten Lohnsteuerjahresausgleich abrechnen kann. Diese wären folgende:
-Hausfrauen
-Selbstständige und
-Studenten
in diesen Fällen besteht ja keine Hauptbeschäftigung. Jetzt habe ich in der Doku für kurzfristig Beschäftigte folgenden Satz entdeckt "...auch dann zugelassen, wenn seit Beginn des Kalenderjahres kein durchgängiges Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber besteht"
Gilt das dann auch, wenn GAR KEIN Arbeitsverhältnis wie bei o. g. Sonderfällen bestand?
Liebe Grüße
LC
Hallo LC,
wir können Sie hierzu rechtlich nicht beraten.
Bitte wenden Sie sich mit diesem Sachverhalt an Ihre zuständige Finanzverwaltung.
Kann hier eventuell einer der Berufskollegen weiterhelfen und unterstützen?
Beste Grüße aus Nürnberg
Katharina Dietl
Personalwirtschaft
DATEV eG