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Pauschalsteuer und Zuflussprinzip

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letzte Antwort am 18.02.2024 08:05:09 von _AnjaA_
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powerixa1
Beginner
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Hallo!

 

Ich habe folgende Situation: Der Januar wurde nach dem Zuflussprinzip abgerechnet. Jetzt bekomme ich verspätet im Februar noch die Mitteilung über teure Geschenke an AN aus dem Vorjahr sowie die Unterlagen zu den Betriebsfeiern (> 110,00 EUR p. Teilnehmer).

 

Da SV-Pflicht bzgl. der Geschenke besteht, müsste ich diese ja im Dezember noch eingeben mit der Lohnart 849 (Sachzuwendung p. Steuer). Die pauschale Steuer wird dann (wg. dem Zuflussprinzip) aber auf der Lst-Anmeldung Februar ausgegeben, oder?

 

Ist das aus steuerlicher Sicht in Ordnung?

 

Die Betriebsfeier würde ich dann über Elster mit einer LstA-Korrektur Dezember durchführen? Oder kann ich die auch (ausnahmsweise) in den Februar packen? Hier sind keine SV-Beiträge fällig gem. Pausch.best. gem.§ 40 (2) EstG.

 

LG

 

_AnjaA_
Einsteiger
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Hallo,

 

Die pauschale LSt entsteht zum Zeitpunkt des Lohn beim AN = Zeitpunkt der Übergabe des Geschenkes.

 

Entstehung der pauschalen Lohnsteuer (§§ 38, 40, 40a EStG)

Mit Urt. v. 6.5.1994 - VI R 47/93 stellt der BFH fest, dass die pauschale LSt im Zeitpunkt des Zuflusses des Lohns beim AN entsteht (Bestätigung der Rspr. in dem BFH-Urt. v. 30. 11. 1989,BStBl 1990 II 993).

 

Daher bleibt nur das Verfahren über die Berichtigung über Elster. Das gilt auch für die Betriebsfeier. Diese kann man nicht ausnahmsweise in den Februar des FJ packen.

 

Mit der SV-Pflicht selbst hat das nichts zu tun.

 

VG Anja

Manchmal ist weniger auch mehr.
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letzte Antwort am 18.02.2024 08:05:09 von _AnjaA_
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