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Nachzuschlag aus Jahr 2018

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letzte Antwort am 31.03.2021 08:23:57 von HJansen
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Blumen156
Beginner
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Nachricht 1 von 3
118 Mal angesehen

Liebe Kollegen, 

 

gerne möchte ich fragen, ob man die Nachzuschläge aus dem Jahr 2019 noch im Jahr 2021 auszahlen darf?  

Unter welchen Bedingungen? 

 

Für eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

DATEV-Mitarbeiter
Astrid_Preuß
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
81 Mal angesehen

Hallo,


seitens der DATEV können wir Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben.


Aber vielleicht kann Ihnen jemand aus der Community weiterhelfen?

Beste Grüße Astrid Preuß
Personalwirtschaft | DATEV eG
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HJansen
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
58 Mal angesehen

Die Anwendung der Steuerfreiheit von (Nacht)-Zuschlägen ist in § 3 Einkommensteuergesetz festgelegt.

 

In den Lohnsteuerrichtlinien zu § 3 b wird unter (8) die zeitversetzte Auszahlung erläutert.

 

https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2018/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/2-Steuerfreie-Einnahmen/Paragraf-3b/paragraf-3b.html#anchorfd64b202-0643-4c30-83a6-f32b32cb6c1b

 

Die Anwendung setzt natürlich voraus, dass grundsätzlich ein (geeigneter) Einzelnachweis der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit vorliegt. 

 

Gleichfalls besteht auch die Möglichkeit, die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen; Urteil Bundesfinanzhof vom 29.11.2017/ VI B 45/17

 

 

 

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letzte Antwort am 31.03.2021 08:23:57 von HJansen
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