Liebe Kollegen,
gerne möchte ich fragen, ob man die Nachzuschläge aus dem Jahr 2019 noch im Jahr 2021 auszahlen darf?
Unter welchen Bedingungen?
Für eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.
Hallo,
seitens der DATEV können wir Ihnen hierzu keine rechtliche Auskunft geben.
Aber vielleicht kann Ihnen jemand aus der Community weiterhelfen?
Die Anwendung der Steuerfreiheit von (Nacht)-Zuschlägen ist in § 3 Einkommensteuergesetz festgelegt.
In den Lohnsteuerrichtlinien zu § 3 b wird unter (8) die zeitversetzte Auszahlung erläutert.
Die Anwendung setzt natürlich voraus, dass grundsätzlich ein (geeigneter) Einzelnachweis der tatsächlich geleisteten Nachtarbeit vorliegt.
Gleichfalls besteht auch die Möglichkeit, die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen; Urteil Bundesfinanzhof vom 29.11.2017/ VI B 45/17