Hallo zusammen
ich habe eine Frage zum Baulohn. Welche Mitarbeitervariante nehme ich für die Reinigungskraft?
22 gewerbl. AN geringf, ohne WB Umlage / Wintergeld ?
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Vielen Dank
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ja, wählen Sie hierfür die Mitarbeitervariante 22 Gewerbl. Arbeitnehmer, geringf./kurzf. Beschäftigter volljährig.
Eine Mitarbeitervariante wird als eine Spezialisierung des Mitarbeitertyps verwendet. Der Mitarbeitertyp ist ein für den Baulohn erweiterter Begriff des Arbeitnehmertyps.
Neben den Typen Angestellter, gewerblicher Arbeitnehmer (Arbeiter), Auszubildender und geringfügig Beschäftigter gibt es in Abhängigkeit von der Branche auch die Mitarbeitertypen Polier, Arbeitnehmer im Auslernjahr und gewerblicher Arbeitnehmer (jugendlich).
Eine Mitarbeitervariante unterscheidet sich hinsichtlich
der Durchführung einer prozentualen Urlaubsberechnung gemäß Tarifvertrag
des Anspruchs des Arbeitnehmers bzgl. Mehraufwands- und Zuschuss-Wintergeld
des Anspruchs auf Saison-Kurzarbeitergeld
der Berechnung der Winterbeschäftigungs-Umlage
der Beitragspflicht zur Zusatzversorgungskasse
der Berechnung des Arbeitgeberanteils für Vermögenswirksame Leistung nach geleisteten Stunden.
Arbeitnehmertyp
Die Zuordnung eines Mitarbeiters zu einem Arbeitnehmertyp erfolgt unter Erfassen | Personaldaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Allgemeine Angaben, Liste Arbeitnehmertyp.
Für den Arbeitnehmertyp Gewerbl. Arbeiter kann es beispielsweise mehrere Ausprägungen als Mitarbeitervariante geben, z. B. mit oder ohne Berechnung der Winterbeschäftigungs-Umlage.
Gewerbliche Mitarbeitervarianten
Bei den gewerblichen Mitarbeitervarianten besteht häufig folgende Unterscheidung:
gewerblich
Wenn alle gewerblichen Arbeitnehmer auf einer Baustelle oder auf einem witterungsbedingten Arbeitsplatz tätig sind, für die die Winterbeschäftigungs-Umlage anfällt und auch Leistungen der Winterbeschäftigungsförderung gewährt werden.
ohne Winterbeschäftigungs-Umlage
Sind alle gewerblichen Arbeitnehmer in einem Mischbetrieb, die einem Betriebsteil angehören, der nicht der Winterbeschäftigungsförderung unterliegt. Für diese Mitarbeiter wird keine Winterbeschäftigungs-Umlage und auch keine Leistungen zur Winterbeschäftigungsförderung abgerechnet. Grund hierfür kann z. B. sein, wenn aufgrund eines Bescheids der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber für einen Teil des Betriebs keine Winterbeschäftigungs-Umlage zu entrichten hat, für den aber Beiträge zu den Sozialkassen zu zahlen sind.
ohne Wintergeld
Sind alle Arbeitnehmer, die nicht auf einem witterungsbedingten Arbeitsplatz beschäftigt sind und für die somit auch keine Leistungen der Winterbeschäftigungsförderung gewährt werden. Für diese Arbeitnehmer fällt jedoch Winterbeschäftigungs-Umlage an (z. B. Lagerarbeiter, Putzfrau).