Nur eine Info, da wir gerade eine DRV-BP haben:
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) - DATEV Hilfe-Center
Bei der Abrechnung von geringfügig Beschäftigten ab 2019 und Teilmonaten (Ein-/Austritt oder Unterbrechung) ist nicht mehr die anteilige Geringfügigkeitsgrenze, abhängig von den SV-Tagen zu berücksichtigen. Die volle Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 EUR gilt immer.
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Bis Ende 2018 galten noch die alten Geringfügigkeitsrichtlinien aus dem Jahr 2014. Hier war klar definiert, dass bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die keinen vollen Monat umfasst eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze zu bilden war. Die Geringfügigkeitsgrenze wurde dabei taggenau heruntergerechnet und mit dem Arbeitsentgelt verglichen. Abhängig davon, ob die anteilige Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde oder nicht, beeinflusste dies die versicherungsrechtliche Beurteilung.