Hallo,
ein Geschäftsführer möchte als Minijobber am 01/2026 in seinem Unternehmen tätig sein.
Er hat 50 % Anteile an der GmbH und war sonst 900 (Personengruppenschlüssel) und 0000 (Beitragsgruppenschlüssel) geschlüsselt. Es ändert sich ja eigentlich nur das Gehalt auf 603 €. Die Schlüsselungen muss ja so beibehalten werden, oder? Und dadurch das er 0000 geschlüsselt ist, kann ich Ihn ja auch nicht bei der Knappschaft anmelden bzw. darf ich auch nicht, oder?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wenn es ein SV-freier beherrschender GGF ist, gilt er SV-rechtlich nicht als Arbeitnehmer. Deshalb ist für ihn die Minijob-Regelung nicht zulässig. Steuerrecht schließlich sich dem SV-Recht in dem Fall an. Die Pauschalierung der LSt mit 2% ist nicht möglich, sondern es kommt nur die individuelle Steuerklasse oder ggf. Steuerklasse 6 in Frage, Sozialversicherung fällt sowieso keine an.
Vielen Dank für die Antwort.
Also muss ich quasi nur das Gehalt runtersetzen und der Rest bleibt so wie er vorher war?
Weil mit 50 % ist man ja beherrschend und der andere GF bzw. Gesellschafter hat auch 50 %, aber lässt sich kein Gehalt auszahlen.