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LuG > Übernahme der Anwaltskosten durch AG

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letzte Antwort am 19.03.2019 11:24:04 von Lara_Hien
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dieela
Einsteiger
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Hallo Alle,

Normalerweise müssen bei einem Arbeitsgerichtsprozeß die Anwaltskosten jeweils selbst getragen werden.

Nun habe ich den Fall, dass der Arbeitgeber in einem Vergleich eine Abfindung zahlt und sogar die Anwaltskosten bis zu einer bestimmten Summe übernimmt.

Diese arbeitgeberseitige Erstattung für die Anwaltskosten ist allerdings nicht Lohnsteuer- und SV- frei.

Welche Lohnart muss ich dabei dafür dann anwenden und wie wird dabei die MwSt berücksichtigt, da ja auch diese vom Arbeitgeber übernommen wird ?

Außerdem stellt sich mir noch folgende Frage :

Die Auszahlung der Abrechnung soll bis 15.04.2019 erfolgen, also mit der Lohnabrechnung 03/2019.

Die Rechnung der Anwälte des Mitarbeiter soll, lt. Vergleich, aber erst im April gestellt werden.

Da der MA aber bereits per 15.03.2019 ausgeschieden ist würde bei der dann vorzunehmenden Korrektur im April, für März, letztendlich der Arbeitgeber die Lohnsteuern und Sozialabgaben bezahlen müssen da der Mitarbeiter ja bereits abgerechnet ist und auch nichts mehr bekommt.

Ist die Übernahme dieser Beträge dann nicht auch schon wieder geldwerter Vorteil ?

Hab ich jetzt einen Denkfehler ?

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DATEV-Mitarbeiter
Lara_Hien
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,

Sie haben den Sachverhalt, dass der Arbeitgeber die Anwaltskosten zu einem bestimmten Anteil übernimmt.  Diese Kosten sollen steuer - und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.

Für die Abrechnung können Sie die Lohnart 2000 Gehalt kopieren. Dazu gehen Sie auf Mandantenebene unter Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten. Hier wählen Sie die Lohnart 2000 Gehalt aus. Über das zweite Symbol "Lohnart kopieren" rechts oben können Sie die Lohnart auf eine neue Nummer und einem individuellen Namen kopieren.

Die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer können Sie durch eine entsprechende Kontierung für die Finanzbuchführung über Mandantendaten l Finanzbuchführung l Kontierung Lohnarten vornehmen.

Bezüglich Ihrer zweiten Frage ob es sich um einen geldwerten Vorteil handelt, können wir Ihnen keine rechtliche Auskunft geben. 

Kann hier jemand aus der Community weiterhelfen?

Liebe Grüße

Lara Hien

Personalwirtschaft

DATEV eG

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letzte Antwort am 19.03.2019 11:24:04 von Lara_Hien
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