Hallo,
ich habe das Problem bei einer Mitarbeiterin, die am 01.09. eingetreten ist und mit Aufhebungsvertrag am 19.09. wieder ausgetreten ist. Für diese Zeit hat sie einen Krankenschein. Ich habe in den Kalender die Kalenderbuchung Ausfallschlüssel K6 eingegeben, um an die Krankenkasse eine Entgeltersatzleistungsmeldung zu machen, da es in den ersten 4 Wochen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gibt.
DATEV bringt da aber folgende Fehlermeldung:
Die Zahlung der Entgeltersatzleistung soll bereits mit dem Eintrittstag 01.09. beginnen. Dies ist nicht möglich. Korrigieren Sie Ihre Kalenderbuchung.
Daraufhin habe ich für den 01.09. Ausfallschlüssel KO eingegeben und es bringt mir folgende Meldung:
Die Meldung Krankengeld konnte nicht erstellt werden, weil der Mitarbeiter im selben Monat eingetreten (01.09.) ist, in dem auch die Arbeitsunfähigkeit beginnt (02.09.) und der Monat noch nicht abgerechnet ist. Führen Sie im Eintrittsmonat des Mitarbeiters die Lohnabrechnung durch.
Die Lohnabrechnung ist durchgeführt, mit den bereits angegebenen Kalenderbuchungen.
Was kann ich jetzt tun, um noch eine Entgeltmeldung auszulösen?
Vorab schon einmal vielen Dank für die Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Guten Morgen,
ist der Mitarbeiter ab dem 01.09. oder ab dem 02.09. arbeitsunfähig?
Sollte er bereits vor Arbeitsaufnahme au gewesen sein, so wäre es meiner Ansicht nach richtig, dass keine Entgeltbescheinigung erstellt wurde. Der Mitarbeiter hätte in einem solchen Fall in den ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Wartezeit) noch Anspruch auf Krankengeld (kein Beginn der sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis).
Ist der Arbeitnehmer erst ab dem 02.09.2016 au, so wäre K6 als Ausfallschlüssel ab dem 02.09. richtig. Dann müsste auch eine Krankengeldbescheinigung erstellt werden.
Schauen Sie auch mal in das folgende Dokument 10.1.1.:
Entgeltersatzleistungen (EEL): Anleitung für Lohn und Gehalt
Viele Grüße
T. Reich
Vielen Dank!
Sie war zum Eintritt ab 01.09. krank, also besteht kein Anspruch.
Viele Grüße
NNicole