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LuG: Dienstreise - Drei-Monats-Regel - Übernahme LSt & SV durch AG - welche Lohnart?

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letzte Antwort am 13.11.2024 10:45:59 von anjuwan
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anjuwan
Aufsteiger
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Hallo,

 

ich habe hier einen Fall, wo für eine Dienstreise, die über 3 Monate dauert, Lohnsteuer & SV auf die weitergezahlten Pauschalen vom Arbeitgeber übernommen werden sollen, da Kost & Logis vereinbart.

 

Gibt es in LuG eine Lohnart dafür? Ich finde nur die "2770 Sachzuwendung, nto,p.St.,sv-pfl", die auch noch jhrl abgerechent wird. Das passt m.M.n. nicht so ganz auf meinen Sachverhalt.

Cheers
lohnexperte
Fachmann
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Hallo @anjuwan ,

 

haben Sie dieses Dokument gelesen:

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/9222296

 

Passt in Ihrem Fall vielleicht die 2620 besser? Nach meinem Verständnis "erhält" der Mitarbeiter dann so viel Brutto zusätzlich (vom Arbeitgeber), dass nach Abzug von Steuern und SV der Nettobetrag übrig bleibt.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

anjuwan
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 3
62 Mal angesehen

@lohnexperte  schrieb:

Hallo @anjuwan ,

 

haben Sie dieses Dokument gelesen:

 

https://apps.datev.de/help-center/documents/9222296

 

Passt in Ihrem Fall vielleicht die 2620 besser? Nach meinem Verständnis "erhält" der Mitarbeiter dann so viel Brutto zusätzlich (vom Arbeitgeber), dass nach Abzug von Steuern und SV der Nettobetrag übrig bleibt.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 


Ja, das habe ich gesehen. Irgendwie fehlt mir bei der Lohnart 2620 aber der Hinweis auf die Übernahme & Hochrechnung, so wie bei Lohnart 2770.

 

 

  •  

  • Bei Übernahme der SV-Beiträge durch den Arbeitgeber werden in einer Hochrechnung die für die Sachzuwendung anfallenden SV-Beiträge des Arbeitnehmers ermittelt. Die Übernahme der SV-Beiträge stellt einen geldwerten Vorteil dar, der individuell zu versteuern ist. Die hochgerechneten SV-Beiträge werden unter der Lohnart 2780 ausgewiesen und fließen in das Gesamt-Brutto. Der Betrag wird steuerlich als sonstiger Bezug und SV-rechtlich als einmalig gezahltes Entgelt abgerechnet.

  • Bei Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber werden in einer Hochrechnung die für den geldwerten Vorteil anfallenden Steuerabzüge des Arbeitnehmers ermittelt. Der hochgerechnete Steuerabzug wird unter der Lohnart 2790 ausgewiesen und fließt in das Gesamt-Brutto. Der Betrag wird steuerlich als sonstiger Bezug abgerechnet.

 

 

Deshalb war ich mir unsicher, ob ich hiermit rechtssicher ans Ziel komme. Wahrscheinlich war ich hier zu sensibel.

 

Cheers
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letzte Antwort am 13.11.2024 10:45:59 von anjuwan
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