Hallo zusammen,
ein Mandant rechnet mit LuG ab und zahlt regelmäßig steuerfreie Verpflegungszuschüsse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Die besondere Anforderung ist allerdings, dass dieser Zuschuss nicht bei den Nettobe- oder abzügen gelistet werden soll sondern oben bei den übrigen Gehaltsbestandteilen.
Er hat sich für diesen Spezialfall eine eigene Lohnart auf Basis des STF01 gebaut, allerdings ist jetzt nach einigen Monaten aufgefallen, dass über diese Lohnart die Zeile 20 in der Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgefüllt wird, was ja dann zum Problem wird, wenn Arbeitnehmer in ihren Einkommensteuererklärungen zusätzliche VMA geltend machen und die AG-Zuschüsse mangels Nachweis nicht vom FA gekürzt werden.
Gibt es für diesen Spezialfall eine passende Lohnart? Dem Mandanten ist es sehr wichtig, dass die Zuschüsse oben beim normalen Gehalt stehen, weil es Rückfragen der Belegschaft reduziert.
Hallo,
der Verpflegungszuschuss darf aufgrund der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) seit dem 01.01.2019 nicht mehr als Brutto-Lohnart abgerechnet werden.
Daher gibt es in Lohn und Gehalt keine gültige Brutto-Lohnart, welche den Ausweis in der Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung bewirkt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument Auswirkungen der Konkretisierung der EBV auf die Brutto/Netto-Abrechnung.
Ich empfehle Ihnen die Nettobezugslohnart 9650 Verpflegungszuschuss abzurechnen.
Um Rückfragen der Belegschaft zu reduzieren, könnten Sie in der Brutto/Netto-Abrechnung einen Hinweistext aufnehmen.