Hallo allerseits,
wir haben einen AN, welcher bereits eine BAV abgeschlossen hat. - Gesamt-Sparbetrag inkl. AG-Zuschuss: 127.-€
Nun wurde eine 2. BAV abgeschlossen, da der alte Vertrag nicht aufgestockt werden konnte. Gesamt-Sparbetrag inkl. AG-Zuschuss: 150.-€
Somit liegen wir bei 1. Vertrag mit 17.- Euro über der SV-Freigrenze.
Wie soll ich diesen Vertrag anlegen? Wir arbeiten mit LuG.
Danke für Rückmeldungen vorab und viele Grüße
Christine Kundler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Christine Kundler,
ganz normal als 2. Vertrag anlegen. Datev überwacht die Freigrenzen automatisch.
Allerdings wird die Grenze erst komplett aufgebraucht, da es sich um eine Jahresgrenze handelt, und dann beide Verträge pflichtig abgerechnet.
Gruß Birgit Kurewitz
Hallo Frau Kurewitz,
haben Sie vielen Dank! Der AG-Zuschuss bleibt aber in jedem Fall SV-frei?
Viele Grüße
Christine Kundler
Guten Morgen Christine Kundler,
die Arbeitgeberanteile bleiben solange steuer- und sozialversicherungsfrei bis die Freibeträge aufgebraucht sind.
In 2018 fallen somit auch keine SV-Beiträge an.
Gruß Birgit Kurewitz
Hallo Frau Kurewitz,
ja 2018 liegen wir ja darunter.
Ist es nicht möglich es so einzurichten, dass die SV-Pflicht nur den AN-Anteil betrifft?
Viele Grüße
Christine Kundler
Hallo Frau Kundler,
unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile zu einer bAV handelt, sind immer 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sv-frei.
Alle Beträge, die 4 % überschreiten, werden mit dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung belastet. Dieses auch unabhängig davon, ob die bAV vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer aufgebracht wird.
Grundsätzlich wird vom Programm immer zuerst der sv-freie Betrag aufgebraucht, bevor SV-Beiträge auf die bAV erhoben wird. Es sieht daher so aus, dass erst zum Ende des Jahres Beiträge ermittelt und abgeführt werden. Diese Vorgehensweise ist im Grunde auch sinnvoll, da es ja im Laufe eines Jahres zu Veränderungen kommen könnte, die dazu führen, dass doch keine SV-Beiträge zu erheben sind, so z. Bsp. Austritt des Arbeitnehmers, Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, etc..
Viele Grüße
T. Reich
Prima, vielen Dank Ihnen beiden!
Grüße Christine Kundler