Hallo Community,
ein AN hat zwei Gehaltsbestandteile, welche zusammen über € 6.700,00 betragen. Beim U1 Antrag kürzt er (anteilig) nicht auf die BBG West runter.
Hat jemand eine Idee, warum?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo Frau Scheck,
sind beide Lohnarten SV-Pflichtig und als laufende Bezüge geschlüsselt?
Werden vom gesamten Brutto Umlagebeiträge berechnet?
Viele Grüße
Ruth Korn
Hallo Frau Korn,
ja, beide sind sv-pflichtig und als lfd. Bezüge geschlüsselt. Ich sehe nur bei der einen Lohnart (Provisionen) einen Unterschied zum Gehalt:
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Guten Morgen Frau Scheck,
wenn Sie die StA 861 zur Abrechnung der Provision verwenden, sollte eigentlich alles richtig sein.
Werden vom Gesamten Entgelt SB-Beiträge + Umlagen abgeführt, oder nur bis zur BBG?
Viele Grüße
Ruth Korn
Guten Morgen Frau Korn,
die LA 861 ist bei der Provision geschlüsselt.
Die Beiträge werden bis zur BBG abgeführt.
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo,
ob bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Entgelts auf die BBG abgegrenzt wird oder nicht legt jede Krankenkasse für sich in ihrer Satzung fest.
Diese Festlegungen sind im Rechenzentrum hinterlegt und werden bei der Erstellung eines AAG-Antrags automatisch berücksichtigt.
Die Begrenzung auf die BBG kann nicht beeinflusst werden. Im AAG-Antrag unter Angaben zur Kasse auf Seite 2 finden Sie den Hinweis, ob diese Krankenkasse eine Begrenzung auf die BBG festgelegt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Morgen Herr Stein,
danke für die Info. Habe mir gerade § 33 der Satzung der DAK angesehen. Dort steht, daß eine Begrenzung auf die BBG erfolgt. Unser Antrag ist aus dem März und enthält den Hinweis, daß keine Begrenzung erfolgt. Nun haben wir eine Differenz in der Buchführung. Ist das nun ein Fehler von Datev und die Differenz muss ausgebucht werden? Was ist mit künftigen Anträgen?
Viele Grüße
Ulrike Scheck
Hallo Frau Scheck,
welchen Zeitraum umfasst der von Ihnen erstellte AAG-Antrag?
Es ist richtig, dass die Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrenze bei der DAK für Januar und Februar 2019 nicht erfolgt. Hintergrund dafür ist, dass die Beitragsdatei für die U1-Erstatung mit gültig ab 01.01.2019 den Hinweis enthielt, dass nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen sei.
Nachdem dieser Sachverhalt bekannt wurde, hat die DAK sich dazu entschieden, eine Korrektur in der Beitragssatzdatei mit Gültigkeit ab 01.03.2019 vorzunehmen. Das hat zur Folge, dass keine Korrekturen der bereits abgegebenen AAG-Anträge für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 durchgeführt werden.
Über folgenden Link können Sie alle Beitragsdateien einsehen: https://beitragssatz.itsg.de/(S(xbkrxgbsfkconuvxjrhosz2i))/pubpages/ES.SearchPublic.aspx
Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an die DAK.
Viele Grüße aus Nürnberg
Verena Heinlein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Heinlein,
o.k. Danke für die Info. Der Antrag wurde am 27.02.2019 veranlaßt und wg. Änderung der tatsächlichen Fahrten im Folgemonat storniert und zugleich endabgerechnet. In beiden Anträgen steht, daß keine Begrenzung erfolgt. Lt. Übernahmeprotokoll erfolgte die 1. Rückmeldung der DAK am 08.03.19 und die 2. Rückmeldung am 05.04.19. Beide Male mit Hinweis, daß die Reduzierung auf die BBG erfolgt. Dann müßten wir uns mit der KK auseinander setzen, da der Erstattungszeitraum 04.02. - 05.02.19 ist und zu diesem Termin eben keine Kürzung vorgesehen war.
Viele Grüße
Ulrike Scheck