Hallo an alle,
ich habe folgende Frage: Ein Minijobber bezieht Arbeitslosengeld I und hat zwei Minijobs mit je 80,00 € Einkommen. Er verzichtet nicht auf die Rentenversicherungspflicht.
Auf der Online-Seite der Minijobzentrale steht:
"Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt nicht für Minijobber,
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich in diesen Fällen vom tatsächlichen Arbeitsentgelt."
Auf meine Nachfrage bei DATEV erhielt ich die Lösung, dass unter Mehrfachbeschäftigung das Entgelt beim anderen AG zu erfassen ist und der Haken zu setzen ist, dass nicht vom Mindestbetrag die RV zu berechnen ist.
Wie kann man das aber steuern, wenn es nur einen Minijob unter 175 € gibt, bei einem AN, der Arbeitslosengeld bekommt? In der Regel bekommen sie 165,00 €.
Indem das Häkchen draußen bleibt.
Dann wird der RV-Beitrag von 175,00 € berechnet, was meiner Meinung nach nicht richtig ist.
Ist doch richtig: keine Mehrfachbeschäftigung --> kein Unterschreiten des Mindestbemessungsentgelt.
Sonst wäre die Regelung ja eher eine Wunschregel 🙂