Hallo,
es gibt hier ja schon einige Beiträge wegen Überstundenauszahlung als Einmalbezug und SV, aber für mein Problem habe ich keine Lösung gefunden.
Wir haben momentan die RV-Prüfung im Haus und sind auf folgenden Fall gestoßen:
AN war im Krankengeldbezug seit Mai 2014. Im Februar 2017 wurde bekannt, dass der Austritt am 29.02.2016 war (nach langen Streitereien erfolgte dann endlich eine Einigung)
Die Abrechnung erfolgte im Februar 2017 mit NB auf Februar 2016. Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung jeweils als Einmalbezug, da er ja unterbrochen war. (und somit ohne SV-Beiträge)
Nun meine Fragen:
1) es heißt ja, man kann die Überstunden als Einmalzahlung abrechnen, wenn sie im selben Kalenderjahr oder bis zum 31.03. des Folgejahres abgerechnet werden. Was ist aber, wenn er wegen Krankengeld unterbrochen ist? Kann man das dann später trotzdem noch wie in diesem Fall gemacht?
Dann wäre doch die Abrechnung richtig? Die Lohnart war mit Stamm-Lohnart 877 geschlüsselt wegen der Umlage.
2) Die Prüferin meint, man müsse in die jeweiligen Monate nochmal rein. Das geht aber technisch ja gar nicht.
Sie will es jetzt nachträglich verbeitragen.
Wie hätte man das dann abrechnen können, damit jetzt keine Nachzahlung entsteht und der Arbeitgeber nicht auf den AN-Beiträgen sitzenbleibt?
Vielen Dank schon mal.
Hallo,
rechtlich können wir diesen Fall nicht beurteilen.
Wenden Sie sich zur Klärung dieses Sachverhaltes bitte an die zuständige Krankenkasse.
Programmtechnisch kann eine Verbeitragung in diesen Fällen nicht stattfinden, da die jährlichen SV-Tage des Mitarbeiters 0 Tage entsprechen. Damit wird die jährliche Beitragsbemessungsgrenze auf 0€ gesetzt.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Steuerschnecke,
die Prüferin hat Recht. Ich hätte im Februar 2017 eine Nachberechnung auf Januar 2016 mit Abrechnung der Überstunden mit der von Dir genannten Lohnart angestossen und die Unterbrechung für diesen Monat rausgenommen. Für die Nachberechnung des Monats Februar 2016 Unterbrechung wieder reinnehmen und die Urlaubsageltung abrechnen. Dieses Vorgehen wird von den Prüfern nicht beanstandet, wenn die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden -für die Überstunden werden die vollen (ungekürzten) Sozialversicherungsbeiträge berechnet-. Falls die Krankenkasse Meldungen beanstandet, einfach über sn-net korrigieren.
Der Arbeitgeber bleibt leider auf dem Arbeitnehmeranteil sitzen, da Nachforderungen nur mit den nächsten 2 Lohnabrechnungen geltend gemacht werden können.
Sorry, trotzdem noch einen schönen Tag