@ulis schrieb:Tendiere zu Nein.
Mit welcher Begründung? Mir würde keine einfallen...
Hallo Herr Lutz,
auf einer Internetseite habe ich gelesen: Bei der U 2-Umlage werden alle AN berücksichtigt, unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dieses muss aber für wenigstens vier Wochen bestehen.
Moin,
ich zitiere mal aus den Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt G):
Der Umlagesatz für die U1 wird für die Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erhoben; für eine kurzfristige Beschäftigung fällt er nur dann an, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert. Der Umlagesatz für die U2 wird für Mutterschaftsleistungen erhoben; kurzfristige Beschäftigungen sind hier uneingeschränkt umlagepflichtig.
Also: U1 nur bei mehr als vier Wochen (da ja auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht), U2 immer.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
danke für das Herauslesen. Wird prompt umgesetzt.
Viele Grüße
Ulrike Scheck