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Kurzfristige Beschäftigung U 2-Pflicht?

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letzte Antwort am 04.08.2022 14:51:28 von ulis
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ulis
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 5
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Hallo Community,

 

stehe gerade auf dem Schlauch: 

Kommt bei einer kurzfristigen Beschäftigung, die von vornherein auf 5 Tage ausgelegt ist, die U 2 Pflicht zum Tragen? Tendiere zu Nein.

 

Viele Grüße

 

Ulrike Scheck

Uwe_Lutz
Überflieger
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@ulis  schrieb:

Tendiere zu Nein.

 


Mit welcher Begründung? Mir würde keine einfallen...

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ulis
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Herr Lutz,

 

auf einer Internetseite habe ich gelesen: Bei der U 2-Umlage werden alle AN berücksichtigt, unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses. Dieses muss aber für wenigstens vier Wochen bestehen.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 5
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Moin,

 

ich zitiere mal aus den Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt G):

 

Der Umlagesatz für die U1 wird für die Entgeltzahlung bei Arbeitsunfähigkeit erhoben; für eine kurzfristige Beschäftigung fällt er nur dann an, wenn die Beschäftigung länger als vier Wochen dauert. Der Umlagesatz für die U2 wird für Mutterschaftsleistungen erhoben; kurzfristige Beschäftigungen sind hier uneingeschränkt umlagepflichtig.

 

Also: U1 nur bei mehr als vier Wochen (da ja auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht), U2 immer.


Viele Grüße

Uwe Lutz

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ulis
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 5
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Hallo Herr Lutz,

 

danke für das Herauslesen. Wird prompt umgesetzt. 

 

Viele Grüße

 

Ulrike Scheck

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letzte Antwort am 04.08.2022 14:51:28 von ulis
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