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Kurzarbeitergeld nachträglich höher durch ELSTAM

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letzte Antwort am 21.07.2020 11:27:05 von LF
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lohnexperte
Fachmann
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Liebe Community,

 

ich wende mich heute mit einem Verständnisproblem an Sie:

 

Sachverhalt:

 

Der Mitarbeiter bezieht seit April 2020 Kug. In seinen ELSTAM war bisher kein KFB enthalten.

Im Juni 2020 beantragt der Mitarbeiter bei seinem FA die Eintragung eines KFB, und zwar rückwirkend ab 01/2020. Die ab 01/2020 geänderten ELSTAM werden durch das FA an den Arbeitgeber gemeldet und die Lohnabrechnungen seit 01/2020 entsprechend geändert. Durch den jetzt in den ELSTAM enthaltenen KFB ändert sich auch die Berechnung des Kug für die Monate April und Mai 2020 (statt des bisherigen Leistungssatzes 2 wird nun der Leistungssatz 1 angewandt).

 

Meine Fragen:

 

1. Ist diese Nachberechnung des Kug für die vergangenen Monate okay?

 

Oder

 

2. Darf hinsichtlich des Kug der KFB und damit der günstigere Leistungssatz erst ab Juni 2020 zur Anwendung kommen?

 

UND

 

3. Wenn ein Mitarbeiter Arbeitslosengeld beantragt bei der Arbeitsagentur und zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit keinen KFB hat, wird das ihm zustehende ALG I mit "60%" berechnet. Sollte er zu einem späteren Zeitpunkt seine ELSTAM rückwirkend zum 01.01. des laufenden Jahres ändern und einen KFB eintragen lassen: wird sein Anspruch auf ALG I dann neu berechnet (mit "67%"); ggf. auch rückwirkend?

 

Vielen Dank vorab für´s Lesen und Nachdenken.

 

Viele Grüße!

LF
Fortgeschrittener
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Meinem Verständnis nach ist

1. ok, da in den Hinweisen zum Antragsverfahren steht, dass die Elstam-Merkmal anzuwenden sind (der Fall ist bei mir auch vorgekommen und genauso abgerechnet - habe nichts gegenläufiges gehört)

 

2. vermag ich leider nicht zu beantworten.

 

 

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letzte Antwort am 21.07.2020 11:27:05 von LF
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