Hallo zusammen,
wir haben folgendes in unserer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit geregelt:
Während der Kurzarbeit werden bei folgenden Tatbeständen Ansprüche so berechnet, als würde Arbeit in normalen Umfang geleistet.
- vermögenswirksame Leistung,
- Entgelt für gesetzliche Feiertage
- tarifliches Urlaubsgeld
Ich verstehe es doch richtig, dass ich unseren Arbeitgeberanteil zur VL in Höhe von 20,00 € und das Feiertagsentgelt in Höhe von Kug nicht kürzen muss sondern in voller Höhe wie vorher auch weiter gewähre, oder? Ich habe mir das Lernvideo von DATEV LODAS zur Kurzarbeit angeschaut und dort werden die Beträge ja entsprechend gekürzt, bis auf das dass Feiertagsentgelt in Höhe von Kug komplett vom Arbeitgeber übernommen wird.
Wenn es aber nun so wie oben in der Betriebsvereinbarung festgelegt ist, sind wir doch nicht dazu verpflichtet zu kürzen, oder? Die Agentur für Arbeit muss dadurch ja auch weniger Kug bezahlen.
Über eure Hilfe würde ich mich freuen. Vielen lieben Dank vorab!
Liebe Grüße
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten. Klären Sie diesen Sachverhalt bitte mit der Bundesagentur für Arbeit.