Gibt es eine Möglichkeit, die Gehaltsabrechnung für Dezember 2019 in DATEV zu korrigieren, wenn die Lohnsteuerbescheinigung 2019 bereits erstellt wurde? Hintergrund: Die Lohnabrechnung hat einen Teil meines Dezembergehalts nicht im Dezember 2019 sondern erst im Januar 2020 abgerechnet, als die Lohnsteuerbescheinigung 2019 bereits erstellt war. Aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Verhältnisse in 2019 und 2020 werde ich dadurch erheblich mehr Steuern zahlen müssen. Gibt es eine Lösungsmöglichkeit für dieses Problem, so dass dieser Gehaltsbestandteil steuerlich dem Jahr 2019 zugeordnet wird? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich muss auch die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019 ändern. Allerdings arbeiten wir mit LODAS. Vielleicht kann mir jemand helfen, wie ich das Problem löse. Danke schön
Update: Ich kann nicht sagen, ob die Gehaltsabrechnung in "Lohn und Gehalt" oder LODAS gemacht wurde. Ich hoffe, dass es eine Lösungsmöglichkeit in beiden Programmen gibt.
Hallo,
für Lodas kann die Nachberechnung wie folgt durchgeführt werden:
Die Lohnabrechnung für Dezember 2019 kann, wenn der Januar bereits abgerechnet wurde, mit einer Nachberechnung korrigiert werden.
Standardmäßig wird das Zuflussprinzip angewendet und die steuerlichen Änderungen daher in 2020 übernommen. Wenn diese im Vorjahr berücksichtigt werden sollen, ist das Entstehungsprinzip anzuwenden. Da dies nur in den ersten 3 Januarwochen zulässig ist, muss eine Anwendung mit dem Finanzamt abgesprochen werden.
Das Vorgehen ist im Dokument 1070821 unter Punkt 5 erläutert.
Für Lohn und Gehalt gilt folgendes Vorgehen:
Wurde der Monatsabschluss Januar 2020 bereits durchgeführt, kann die Lohnabrechnung für Dezember 2019 in Lohn und Gehalt nur über eine Nachberechnung korrigiert werden.
Wie in LODAS wird auch in Lohn und Gehalt für die steuerliche Behandlung bei Nachberechnungen ins Vorjahr standardmäßig das Zuflussprinzip angewendet und die steuerlichen Änderungen dadurch in das Jahr 2020 übernommen.
Soll die Steuerkorrektur dem Vorjahr zugeordnet werden, ist das Entstehungsprinzip anzuwenden. Beachten Sie auch hier die "3-Wochen-Frist" und halten Sie ggf. Rücksprache mit dem Finanzamt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Dokument 1007494 "Steuerliche Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr erfassen".
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
DATEV eG
Personalwirtschaft
Vielen Dank für Ihren Lösungsvorschlag!