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Karenzentschädigung - Lodas

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letzte Antwort am 01.06.2023 10:37:25 von Corinna0865
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Corinna0865
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 3
610 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

ich muss bei einem ehemaligen Mitarbeiter eine Karenzentschädigung abrechnen.

Die Karenzentschädigung wird nachträglich für zwei Jahre vergütet.

Steuer-pflichtig aber SV-frei, mehrjährige Vergütung.

 

Dok.-Nr.: 5300345:

Karenzentschädigungen, die aufgrund einer Konkurrenzklausel gezahlt werden, gehören als Entgelt für die Nichtausübung einer Tätigkeit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV

 

Ich habe den Mitarbeiter auf eine neue Personalnummer kopiert und die Personengruppe auf 900 aktualisiert.

 

Leider fehlt mir die entsprechende Lohnart.

 

Empfohlen wird es über Abfindung abzurechnen:

 

Dok.-Nr.: 1023375

Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten. Wird die Entschädigung als Einmalzahlung geleistet, ist sie als sonstiger Bezug unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt (vgl. das Stichwort „Entschädigungen“ unter Nr. 1 Buchstabe b).

 

Stammlohnart 208

Steuer- und SV-Behandlung 50 Abfindung, steuerpflichtig, sv-frei

 

 

Bei der Probeabrechnung wird dann aber unter Steuer-Brutto das A für Abfindung ausgewiesen.

 

Stellt dieser Ausweis ein Problem dar?

 

Vielleicht kann mir jemand dazu weiterhelfen.

 

Vielen Dank.

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 3
546 Mal angesehen

Hallo,


rechtlich können wir den Sachverhalt leider nicht beurteilen.
Bitte stimmen Sie sich mit dem zuständigen Finanzamt ab.


Vielleicht hat jemand aus der Community bereits einen ähnlichen Sachverhalt abgerechnet und möchte seine Erfahrungen an dieser Stelle teilen. 🙂

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Corinna0865
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 3
532 Mal angesehen

Hallo Frau Simmerlein,

 

nach Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gibt es kein Problem, wenn der Ausweis als Abfindung erfolgt.

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letzte Antwort am 01.06.2023 10:37:25 von Corinna0865
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