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Kapitalabfindung Direktzusage

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letzte Antwort am 08.12.2022 14:14:57 von Sabrina_Simmerlein
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eddy2410
Aufsteiger
Offline Online
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141 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

hatte schon jemand eine Kapitalabfindung aus einer Direktzusage nach Austritt eines AN abgerechnet?

 

Das Problem liegt hier in  der korrekten Berechnung der Steuer nach Fünftelregelung unter Berücksichtigung des bisher im Kalenderjahr 2022 erzielten Einkommens. Die Abfindung liegt unter dem maßgeblichen Grundfreibetrag und wird nicht versteuert, wenn ich unter einem neuen Eintrittstermin bzw. unter einer neuen Personalnummer abrechne. In Zusammenhang mit seinen bisherigen Einkünften bei diesem Arbeitgeber fällt aber sehr wohl Steuer an.

 

Eine Verlängerung des bisherigen Beschäftigungszeitraumes scheidet leider aus (ich kann also die Abfindung nicht einfach dem Kalendermonat seines Austrittes zuordnen).

 

Beste Grüße,

Eddy

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
88 Mal angesehen

Hallo Eddy,


bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.


Rechtlich können wir Sie leider nicht beraten, wie die Abfindung in diesem Fall abgerechnet werden muss.
Vielleicht hat noch jemand aus der Community eine Idee hierzu?

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 08.12.2022 14:14:57 von Sabrina_Simmerlein
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