Hallo Zusammen,
ich habe folgendes Problem: bei meinem Mandanten erhalten die Mitarbeiter monatliche Bonusvorauszahlungen, die auf den Jahresbonus angerechnet werden.
Da jetzt bei einem Mitarbeiter im August Kurzarbeit anfällt, der in den Vormonaten Bonusvorauszahlungen erhalten hat, habe ich die Frage, ob diese Boni auch zur Ermittlung des KUG angerechnet werden müssen.
Vielen Dank im Voraus! 🙂
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich handelt es sich beim Soll-Entgelt um das beitragspflichtige Brutto-Arbeitsentgelt , das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören zum Soll-Entgelt, soweit diese steuer- und beitragspflichtig sind.
Nicht zum Soll-Entgelt gehören beispielsweise die Mehrarbeitsvergütung (Stundenlöhne und Zuschläge), einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und die steuer- und beitragsfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Für eine rechtliche Beurteilung wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit.