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KUG und Kündigung mitte des Monats (Lodas)

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letzte Antwort am 18.06.2020 08:22:44 von Kristin_Frohmeyer
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ama
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 2
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Guten Tag,

 

ich habe einen Stundenlöhner mit einer Soll-Arbeitszeit von 141 Stunden im Monat. Diese gebe ich immer über Personaldaten - Arbeitszeiten - Monatliche Arbeitszeit ein. 

 

Nun hat dieser Mitarbeiter am 15.05 für den selbigen Tag einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Sprich er bekommt nur noch bis 15.05 KUG (bis dahin nicht gearbeitet).

 

Jetzt die Frage: Welche Sollarbeitszeit muss ich für Mai eingeben? Die normale mit 141 oder die gekürzte mit 70,5 Stunden.

 

Über die Probeabrechnung habe ich gesehen, dass bei 70,5 Stunden, dass KUG gemäß Tabelle berechnet wird. Also 70,5 * 9,35 € = 659,18 € (soll), entspricht nach Tabelle 316,80 € KUG.

 

Bei 171 Stunden, wird das Soll-Entgelt auf das Monatsgehalt hoch gerechnet. Allerdings wird ebenso ein fiktives Ist-Entgelt eingerechnet. Dadurch komme ich am Ende auf weniger KUG ca. 298 €.

 

Welche Variante ist nun korrekt?  

 

Dann habe ich noch eine 2te Frage:

 

Wenn ein Mitarbeiter am 15ten die Kündigung zum 30.05 bekommt, würde er ja bis zum 15ten KUG erhalten.

Für die restlichen 15 Tage bekommt er vom Arbeitgeber Entgelt in Höhe KUG.

 

Muss diese Entgelt noch in die Berechnung von KUG einfließen? (IST-Entgelt)

Da der KUG-Abrechnungszeitraum für den AN ja eigentlich am 15ten beendet ist, dürfte es somit doch nicht mehr einfließen oder?

 

Ich hoffe es verständlich geschrieben zu haben und freue mich auf Hilfe.

 

Schöne Grüße und bleiben Sie gesund!

 

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
2411 Mal angesehen

Hallo,


zu Ihrer ersten Frage: die letzte Variante ist korrekt. Die Kug Berechnung muss immer für den kompletten Monat durchgeführt werden. Dadurch darf die Arbeitszeit auch nicht gekürzt werden. Sie muss für den gesamten Monat mit 141 Stunden stehen bleiben. Ein Beispiel für einen Teilausfall während einer Unterbrechung finden Sie unter der Dok.-Nr.  5303311 - Kurzarbeitergeld (Beispiele für LODAS) unter Punkt 3.5.2. 


Zu Ihrer zweiten Frage. Ja das Entgelt vom 16.5. bis 30.5. muss als Istentgelt mit einfließen. Hintergrund ist immer die Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit, dass Kurzarbeitergeld auf den ganzen Monat gerechnet werden muss. Tritt der Arbeitnehmer, wie in Ihrem Fall am 15.5. aus, muss der restliche Monat fiktiv mit gerechnet werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 18.06.2020 08:22:44 von Kristin_Frohmeyer
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