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KUG steuerpflichtige SFN Zuschläge

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letzte Antwort am 10.12.2020 11:23:00 von GG1
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GG1
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Hallo zusammen,

 

ich habe manuell errechnete steuerpflichtige SFN Zuschläge. Ich habe eine manuelle Lohnart 1014 Nachtzuschlag sv-pfl. 25% und 1015 Sonn-, Feiertagszuschlag sv-pfl. 50% angelegt. Wie verfahre ich nun weiter? Ich dachte, dass diese Entgelte ebenfalls bei 100% KUG seitens der Bundeagentur für Arbeit mit erstattet werden. Wie bekomme ich diese in die Berechnung rein? Muss ich hier noch eine neue Lohnart anlegen? Oder irgendeinen Schlüssel ändern?

 

Freue mich auf eine schnelle Rückantwort.

J_B
Aufsteiger
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Hallo,

 

haben Sie die pflichtigen SFN-Zuschläge ausschließlich aufgrund von KUG ermittelt? Die gleiche Thematik hatte ich mit der AfA Würzburg. Lt. des Sachbearbeiters haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf pflichtige SFN-Zuschläge bei Bezug von Kurzarbeitergeld. Kein Anspruch = keine Erstattung

 

Hintergrund:
Zum einem sind die SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitnehmer nicht krank oder im Urlaub ist - heißt im Umkehrschluss mit den Zuschlägen wird generell gar nicht in den "Topf" eingezahlt.

Zum anderen kann ein Arbeitnehmer gar keine SFN-Zuschläge "erwirtschaften", wenn er sich in Kurzarbeit befindet. Anders natürlich bei krank/Urlaub...wäre ein Arbeitnehmer nicht krank oder im Urlaub könnte er Sonntags, Nachts oder an Feiertagen arbeiten und hat daher Anspruch auf den Durchschnitt der letzten 13 Wochen.

 

Klang/klingt für mich logisch - was natürlich für die betroffenen Arbeitnehmer nicht schön ist. Wer andere Informationen hat, her damit. 🙂

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
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GG1
Beginner
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Ja, die Zuschläge wurden geschätzt, so, wie sie vermutlich in den Schichten eingeteilt wären, wenn das Restaurant geöffnet hätte. Die Antwort der Bundesagentur für Arbeit lautete wie folgt:

"...ob die Zuschläge den Mitarbeitern zustehen oder nicht, ist eine arbeitsvertragliche Frage. Es hängt insbesondere davon ab, was im jeweiligen Arbeitsvertrag dazu geregelt ist.

 

Im Zusammenhang mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld kann ich Ihnen folgende Information geben:

 

Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind grundsätzlich Teil des Soll-Entgelts, auch wenn sie im Steuer- und Sozialversicherungsrecht teilweise unterschiedlich behandelt werden. In der Sozialversicherung handelt es sich nur dann um beitragsfreies Arbeitsentgelt, soweit der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt. Der geringe Betrag in der Sozialversicherung führt dazu, dass beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - trotz eines komplett steuerfreien Zuschlags - vorliegen kann. Soweit es sich um beitragspflichtige Zuschläge handelt, werden diese beim Soll-Entgelt und Ist-Entgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt.

 

Ich hoffe Ihr Anliegen damit geklärt zu haben, bleiben Sie gesund."

 

Die Antwort der Bundesagentur für Arbeit hat mir nicht wirklich weiter geholfen. Ich habe aber hieraus entnommen, dass den Arbeitnehmern die Zuschläge zustehen würden. Ihre Antwort hingegen hat mich wieder verunsichert, so dass ich allmählich glaube, dass den Arbeitnehmern tatsächlich keine Ausgleichzahlung zusteht? Hat hier jemand andere Erfahrungen? Oder sogar einen Literaturauszug, gesetzliche Grundlage? Ich muss den Mandanten das ja auch erklären...

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letzte Antwort am 10.12.2020 11:23:00 von GG1
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