Hallo,
im Rahmen der Lohnabrechnung 04/2020 ist jetzt aufgefallen, dass bestimmte Arbeitnehmer die 10% Ausfallgrenze nicht erreichen haben und somit für diese Arbeitnehmer kein Anspruch auf KUG(-Erstattung) besteht. (Ergänzend: mind. 10% der Arbeitnehmer sind von KUG betroffen -> Diese Grenze wurde eingehalten)
Was ist denn dann in diesem Fall abzurechnen? Normaler Arbeitslohn oder Entgelt i.H.v. KUG?
Hatte jemand schon so einen Fall und könnte mir gedanklich weiterhelfen?
VIELEN DANK
Wie kommen Sie darauf dass je AN eine Ausfallgrenze von 10% exisitieren muss ?
min . 10% der AN müssen vom Arbeitsausfall (nicht Entgeltausfall) betroffen sein, dann ist ihr AG KUG Antragsgberechtigt.
Schauen Sie sich die zig Beiträge an indem das Nettoentgelt mit KUG mindestens gleich hoch ist wie vorher. Dazu gibt es massenhaft Threads.
Ich sehe das so:
Da der Entgeltausfall von 10 % oder mehr eine zwingende Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist und diese erreicht wird, rechne ich KUG ab und stelle den Antrag bzw. die Anzeige an die Bundesagentur.
Ist die Entgeltdifferenz nach § 106 SGB III kleiner 10 % gibt es keinen Anspruch auf KUG und somit würde das verminderte Brutto abgerechnet.
Da der Arbeitgeber aber verpflichtet ist Entgelt zu zahlen auch wenn er den Arbeitnehmer nicht mit Arbeit "versorgen" kann ist das ungekürzte Brutto zu zahlen - Betriebsrisiko des AG.
Sehe ich das falsch?
10% der AN müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein um KUG abrechnen zu können.
Nachzulesen auf der Seite der BAA
Viele Grüße
mit weiterem Link zum gleichen Thema
Schauen Sie in diesem Thread nach , da hat Herr Müller auch diese These vertreten.
Daher nochmals : Arbeitsausfall liegt vor , Entgeltausfall vor Gewährung von KUG und vor Zuschuss AG liegt vor, dann Berechtigung zu KUG.
Mit KUG und Zuschuss AG kann das Netto gleich hoch sein wie vorher.