Hallo Zusammen,
mein Problem besteht darin, daß bei der Umstellung von gesetzlicher KK auf private KK-Versicherung eine Abmeldung mit Grund 32 (Beitragsgruppenwechsel) und Anmeldung mit 12 (Beitragsgruppenwechsel) generiert wurde. Richtig wäre die 31 (Kassenwechsel) und 11. Wie kann ich das ändern?
Hallo Frau Hübner,
meines Erachtens sind die Meldungen so korrekt (Beitragsgruppenwechsel), da ja in der Regel die AV und die RV-Beiträge weiterhin über die bisherige Krankenkasse abgeführt werden.
Mfg
Mehlhose
Hallo Herr Mehlhose,
ich habe nochmal mit der KK Rücksprache gehalten. Der Sachverhalt Kassenwechsel (Meldegrund 11 bzw. 31) ist richtig, da es sich um die Mitgliedschaft der KV handelt. Für die AV und RV wird ein Konto unter "Nichtmitgliedschaft" weitergeführt.
Bleibt mein Problem mit der Umschlüsselung in DATEV.
Hallo Frau Hübner,
auch wenn ich mich gegenüber dem KK-Mitarbeiter weit aus dem Fenster lehne, bleibt es bei der Meldung des Beitragsgruppenwechsels.
Ein Krankenkassenwechsel wäre nur zu melden wenn sich auch die Einzugsstelle für die RV+AV Beiträge ändert. Die Beitragsgruppen sind nicht im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der KK zu sehen, Es erfolgt halt nur die Einstufung zur Beitragshöhe.
Wenn Sie manuell einen KK-Wechsel melden wollen/sollen dann über SV-Net.
LuG kann halt den KK-Wechsel nur erkennen wenn dieser auch im Personalstamm vollzogen wird.
Sollte ich das falsch sehen, bitte ich gerne um Korrektur.
MfG
Mehlhose
Guten Morgen,
ich kann Herrn Mehlhose nur beipflichten. Der Mitarbeiter der Krankenkasse liegt hier falsch.
Hier ein paar Argumente dafür:
1. Grundsätzlich soll mit der DEÜV-Meldung das versicherungsrechtliche Verhältnis in der Rentenversicherung, also die rentenrechtlichen Zeiten, dokumentiert werden. Dafür ist egal, wo der rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer krankenversichert ist. Für die Rentenversicherung ist nur notwendig zu wissen, an wen die Rentenversicherungsbeiträge als Einzugsstelle abgeführt werden. Also, im Falle eines privat Krankenversicherten, die letzte gesetzliche Krankenkasse.
2. Nach § 26a Abs. 1 Nr. 6 SGB IV ist der Wechsel der Einzugsstelle, nicht der Wechsel der Krankenversicherung, zu melden.
Nach § 12 DEÜV Abs. 1 DEÜV ist vom Wechsel der Krankenkasse = Einzugsstelle, nicht Krankenversicherung, die Rede.
Es ist daher nirgends im Gesetz oder einer Verordnung vorgeschrieben, dass der Wechsel von einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung zu melden ist.
3. Der Beitragsgruppenwechsel von der sozialen Pflegeversicherung (1) zur privaten Pflegeversicherung (0) ist jedoch sehr wohl zu melden. Sozusagen als Nebenprodukt ergibt sich aus dieser Schlüsselung auch, dass der Arbeitnehmer von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung gewechselt ist.
4. Die Datev hat es so programmiert. In der Regel prüft die Datev sehr genau, wie Meldegründe umzusetzen sind.
Sollte daher der Mitarbeiter der Krankenkasse stur bleiben, würde ich ihm vorschlagen, er möge das doch bei sich im Haus weitergeben. Da es ja zwischen den Krankenkassen und der Datev regen Austausch gibt, sollte der Fehler im Programm ja schnell behoben sein. Das wäre ja auch dringend notwendig, da ja dann alle Steuerberater mit Datev solche Sachverhalte falsch melden.
In diesem Sinne einen schönen Tag.
Viele Grüße
T. Reich