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Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

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letzte Antwort am 24.05.2023 15:22:26 von HJansen
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HR_Scheren
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
154 Mal angesehen

Wir möchten einen Mitarbeiter aus Lettland beschäftigen. Firmensitz ist in Deutschland. Der Mitarbeiter soll alternierend in Deutschland und in Lettland arbeiten. Er wäre somit gewöhnlich in mehreren EU Ländern beschäftigt. Lebensmittelpunkt ist Lettland. Heißt, Steuern zahlt er in Deutschland die SV Beiträge werden in Lettland fällig.

 

Die europäische Steuer ID liegt vor. Die A1 Bescheinigung aus Lettland ebenfalls.

 

Wir rechne ich den Mitarbeiter nun korrekt ab? Personengruppenschlüssel 900 und Beitragsgruppenschlüssel 0000?

Wie bekomme ich denn dann raus, wie hoch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind und welche Lohnart muss ich nehmen, wenn er die Beiträge zur Weiterleitung an die SSIA überwiesen bekommen soll?

 

Danke vorab für Ihre Hilfe!

 

LG

 

HJansen
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
130 Mal angesehen

Hallo,

 

wenn in der A1 Bescheinigung bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer in Lettland sozialversicherungspflichtig bleibt (>= 25 % der Tätigkeit im Wohnland), dann sind in Deutschland keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, da die Rechtsvorschriften zur Sozialen Sicherheit für Lettland gelten. Das bedeutet, es fallen weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmeranteile an. Beitragsgruppenschlüssel 000 und Personengruppenschlüssel 900. Nicht zu vergessen "Keine UV Pflicht". Hier ist zu klären, ob es eine Unfallversicherung für den Arbeitnehmer gibt.

 

Der deutsche Arbeitgeber müsste sich für die Abführung der lettischen Sozialversicherung registrieren, diese berechnen und abführen.

 

Für den Arbeitnehmer wäre dringend zu empfehlen, die Aufteilung der Tage in den jeweiligen Ländern aufgrund der Steuererklärung in beiden Ländern aufzuzeichnen. In diesem Fall kann keine Lohnsteuer zu 100 % in Deutschland anfallen, sonst würde der Arbeitnehmer nicht unter den Rechtsvorschriften SV Lettland fallen. Also darf nur der Anteil der %tualen Tätigkeit an Lohnsteuer in D einbehalten und abgeführt werden. Für die Tätikgeit in Lettland ist zur Vermeidung von Doppelbesteuerung das Abkommen zwischen der BRD und Lettland zu prüfen

 

Beste Grüße,

 

 

 

 

 

 

 

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letzte Antwort am 24.05.2023 15:22:26 von HJansen
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