Hallo,
ich habe folgenden, für mich kniffligen Fall:
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH A ist zeitgleich Gesellschafter der GmbH B (mit 10%).
In der GmbH A ist er SV-frei geschlüsselt und hat sich privat versichert.
Was passiert jetzt in GmbH B? Formular zur Statusfeststellung ist schon vorbereitet. Ist er dort sv-frei zu schlüsseln mit Anspruch auf Zuschuss zur privaten KV?
Ich sehe gerade den Wald vor lauter Bäumen nicht, wie er in den Sozialversicherungszweigen behandelt werden muss.....
LG Kathrin Meyer
Hallo,
in der Regel ist ein Minderheitsgesellschafter sozialversicherungspflichtig, insbesondere da auch noch keine Geschäftsführerbestellung gegeben ist.
Nun müssen Sie im Weiteren unterscheiden, zwischen KV, RV, AV und PV.
Die RV und die AV sind unabhängig von weiteren Beschäftigungen zu beurteilen. Das heißt, der Gesellschafter sollte rv- und av-pflichtig sein.
Bei der KV wird geprüft werden, ob die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eine hauptberufliche Selbstständigkeit darstellt. Ist eine hauptberufliche Selbstständigkeit gegeben, wäre in der weiteren Beschäftigung keine KV-Pflicht gegeben. Es besteht aber auch kein Anspruch auf einen steuerfreien Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Ist keine hauptberufliche Selbstständigkeit gegeben, wäre grundsätzlich KV-Pflicht gegeben. Es wäre KV-Freiheit zu prüfen, wie bei jedem anderen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Sollte die KV-Pflicht greifen, müsste sich der Artbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung.
Viele Grüße
T. Reich