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Gerichtsvergleich Lohnfortzahlung und Urlaubsabgeltung

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letzte Antwort am 29.09.2020 12:39:03 von mkg
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mkg
Einsteiger
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Hallo Community,

 

ich habe ein Problem mit einem Gerichtsvergleich.

 

In dem Vergleich steht drin, dass für das Jahr 2017 und 2018 Entgeltfortzahlung in Höhe eines Betrages gezahlt werden soll. Jetzt habe ich nach einer passenden Lohnart gesucht, aber ich bin mir nicht sicher.

 

Entgeltfortzahlung gibt es immer nur auf Stundenbasis. Diese Angaben habe ich aber leider nicht.

 

Kann ich den Lohnartenkern von Urlaubsabgeltung nehmen?

 

LG Mandy

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 4
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Hallo,

 

wenn Sie aktuell bei einem Gehaltsempfänger Entgeltfortzahlung leisten, was machen Sie dann?!

 

Sie zahlen einfach das Gehalt weiter.

 

Hier haben Sie eine ähnliche Situation. Richtig wäre, wenn Sie nun, rückwirkend für 2017 und 2018, das laut Vergleich weiter zu zahlende Entgelt (Festlohn, Gehalt) nachzahlen. Es würde, wenn es technisch funktionieren würde, sozialversicherungsrechtlich eine Nachberechnung auf die Monate in 2017 und 2018 erfolgen. Die Lohnsteuer würde als sonstiger Bezug im aktuellen Jahr ermittelt.

 

Leider ist eine Nachberechnung nach 2017/2018 nicht möglich. Der "einfache" Weg wäre, dass Sie eine Lohnart verwenden, die sozialversicherungsrechtlich auch einen Einmalbezug berücksichtigt. Das könnte z. Bsp. die Lohnart 4110 Gratifikation sein. Diese kopieren Sie und benennen Sie um, in z. Bsp. "Zahlung aus Gerichtsvergleich".

 

Meines Erachten wäre aber leider die richtige Lösung, dass die Entgeltfortzahlung beitragsrechtlich als laufender Bezug in 2017 und 2018 zu behandeln ist. Diese Jahre können mit Lohn und Gehalt nicht mehr abgerechnet werden. Also müssten Sie alle entsprechenden Berechnungen manuell vornehmen (z. Bsp. mit Lovor) und Meldungen über sv-net erstellen. 

 

Viele Grüße

T. Reich

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mkg
Einsteiger
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Hallo Herr Reich,

 

danke für Ihre Antwort. 

Ich telefoniere schon den ganzen Morgen durch die Gegend. Der Verband der das Gerichtsverfahren unterstützt hat, meinte es wäre alles im Jahr 2020 zu berücksichtigen. Die Krankenkasse hat jetzt aber gesagt, dass es nach 2017 und 2018 gehört. 

 

Das würde dann auch zu Ihrer Antwort passen und wäre für mich auch logisch.

 

Dann werde ich mich mal mit Lovor beschäftigen.

 

Danke 🙂

 

LG

 

M.Klar-Gronwald

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mkg
Einsteiger
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Nachricht 4 von 4
380 Mal angesehen

Hallo Herr Reich,

 

ich habe jetzt mit Datev telefoniert. Lovor 2017 und 2018 sind nicht mehr lauffähig. Eine Berechnung für diese Jahre ist in Datev nicht mehr möglich.

 

LG 

M.Klar-Gronwald

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letzte Antwort am 29.09.2020 12:39:03 von mkg
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