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letzte Antwort am 21.03.2016 16:07:17 von heckerlein
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g_wessely
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Kann die Regelung mit 0,002% über 180 Tage auch angewandt werden, wenn von vornherein klar ist, dass der Wert überschritten wird? Wenn ja, wie rechnet man den Monat ab, in dem der 180 Tag erreicht wurde und der Monat noch nicht zu ende ist.

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kadettkadett
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Guten Morgen,

bitte rechnen Sie doch mal exemplarisch die zu versteuernden Beträge durch, dann erklärt sich auch der Unterschied zwischen 0,002% und 0,03%-Methode.

Also grundsätzlich sollte es sich für Ihren abzurechnenden Mitarbeiter mit der 0,002%-Methode nur bei weniger als 180 Fahrten/Tagen lohnen, sonst hat er keine Ersparnis...

Gruß

Stefan

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heckerlein
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g_wessely
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Hallo Herr Hecker,

zuerst bedanke ich mich für die Antwort. Auf Ihre Frage hin möchte ich erläutern, dass der Mitarbeiter einmal pro Woche mit dem Wagen zur Arbeitsstätte fährt und vier Tage zum Bahnhof. Die Entfernung zur Arbeitsstätte ist erheblich größer, als die zum Bahnhof. Dadurch ergibt sich eine Differenz des geldwerten Vorteils von ca. 200,00 € brutto im Monat im Vergleich zu der 0,03  % Methode. Im Nettogehalt macht sich das natürlich bemerkbar.

Gruß

Gabriela Wessely

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heckerlein
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g_wessely
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Hallo Herr Hecker,

die Fahrten zum Bahnhof müssen nach Aussage des Steuerberaters ebenfalls berücksichtigt werden, da diese mit dem Firmenwagen unternommen werden. Als Beispiel 10 km zum Bahnhof x 4 Fahrten + 1 Fahrt 50 km Wohnung-Arbeitsstätte. Bei der 0,03 % Methode würde ich die 50 km zugrunde legen. Somit kommt der Mitarbeiter 180 Tage günstiger weg. Ich zweifele jedoch, ob diese Abrechnungsart korrekt ist. Ich bin keine gelernte Steuerfachgehilfin und muss daher vieles recherchieren. Bislang wurde ich mit der 180 Tage und 0,002 % Regelung noch gar nicht konfrontiert. Völliges Neuland für mich. Schön, dass Sie mich dabei unterstützen.

Viele Grüße

G. Wessely

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heckerlein
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g_wessely
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Hallo Herr Hecker,

die Erfassung im Programm stellt gar kein Problem dar. Es geht mir lediglich darum, ob der finanzielle Vorteil, der dem Mitarbeiter zugutekommt, bei der Lohnsteuerprüfung zum Nachteil ausgelegt werden kann. Bei meiner Recherche habe ich keinen Hinweis darauf gefunden. Es wird immer nur auf die Beurteilung der Fahrten in Bezug auf die 180 Tage hingewiesen. Nochmals vielen Dank für die Bemühungen.

Viele Grüße

G. Wessely

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Wenn Ihr Steuerberater den Sachverhalt vollumfänglich kennt und beurteilt hat und Sie Zweifel an seinem Urteil haben, sollten Sie wirklich mit ihm reden. Dafür ist er da und Ihnen gegenüber auch verantwortlich.

Sie sagen, Ihnen fehlt der fachliche Hintergrund. Zugleich schreiben Sie, Sie haben Zweifel an dem Urteil Ihres Steuerberaters. Wie soll das auf Dauer gutgehen, wenn Sie gegenüber ihrem Steuerberater nicht mit offenen Karten spielen? Es ist für Sie und für Ihren Steuerberater besser. Sollten Sie danach noch immer Zweifel haben, lassen Sie sich die Meinung Ihres Beraters schriftlich geben. Er haftet für Beratungsfehler (so es denn einer sein sollte). Sollte der Sachverhalt zweifelhaft sein, bleibt auch noch die Möglichkeit einer sog. Anrufungsauskunft bei Ihrem Finanzamt. Auch das sollten Sie aber unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Die DATEV-Community ist als Support-Forum für Steuerberater-Software (klar, können mit Hilfe des StB auch Unternehmer nutzen) sicherlich nicht der richtige Ort für Steuerberatung...

heckerlein
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letzte Antwort am 21.03.2016 16:07:17 von heckerlein
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