Eine ganz andere Frage:
In unserem Geschäftsführer-Dienstvertrag steht eine Klausel, die besagt: „(7) Dienstsitz des Geschäftsführers ist Berlin. Der Geschäftsführer kann remote arbeiten, solange durch die Remote-Arbeit kein negativer Einfluss auf das Geschäft der Gesellschaft ersichtlich wird.“
Nun ist die Frage, ob die Fahrten ins Büro tatsächlich gelistet werden müssen (und somit von der Meldeadresse abhängen) oder ob in der Lohnabrechnung – wie bei unseren Außendienstlern – nur die monatliche 0,5-Prozent-Regelung berechnet werden muss. Hintergrund ist, dass der Hauptwohnsitz der Familie in München ist und er im Juni seinen Wohnsitz dorthin verlegen möchte. Das würde er aber nur tun, wenn er die 600 km pro Monat nicht als „Anfahrt ins Büro” versteuern müsste.
Hallo @IJanet,
rechtlich können wir Ihren Sachverhalt nicht beurteilen.
Bitte klären Sie mit der entsprechenden Stelle, wie die Fahrten zu listen sind.