Beginnt die Arbeitsunfähigkeit und damit der Entgeltfortzahlungszeitraum vor Beginn des Bezugs (Gewährungszeitraum) von Kug, so wird ab dem Zeitpunkt des Beginns von Kurzarbeit die Entgeltfortzahlung in der Höhe geleistet, wie sie der verkürzten Arbeitszeit entsprechen würden (§4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Ergänzend erhält der Arbeitnehmer für die ausgefallene Arbeitszeit (Kurzarbeit) Krankengeld in Höhe des Kug (§47b Abs. 4 SGB V). Der Arbeitgeber hat das Krankengeld in Höhe des Kug kostenlos auszurechnen und auszuzahlen. Der Leistungsträger ist in diesem Fall die zuständige Krankenkasse des Kug-Beziehers. Von dieser zuständigen Krankenkasse wird auf Antrag das ausgezahlte Krankengeld in Höhe des Kugs dem Arbeitgeber erstattet. Diese Erstattung findet außerhalb der Lohnabrechnung und nicht im Rahmen des AAG statt. Jede Krankenkasse hat gemäß ihrer Satzung die entsprechenden Anträge.
Update 15.45 Uhr:
Nach Rücksprache mit der Krankenkasse wird das Beiblatt (Anlage zum Leistungsantrag) des KUG Antrages mit Beschriftung
"Nicht für die Bundesagentur für Arbeit bestimmt, Krankengeld in Höhe von KUG" an die jeweilige Krankenkasse des betroffenen Mitarbeiters gesendet als Erstattungsantrag.
Die Krankenkassen haben keine eigenen Anträge hierfür!
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Hallo,
Hat hier jemand schon Erfahrungswerte?
Anträge müssen also bei den jeweiligen Krankenkassen gesucht werden? Wird ein "normaler" Antrag Krankengeld benutzt?
Ich suche dann mal bei der Barmer auf der Firmenseite, ist momentan erst mal mein erster Fall.....
Danke.
Da ich diesen Thread gerade aus gleichem Grund über Google gefunden habe, hier ein Link auf die Knappschaft zum entsprechenden Formular.
Abrechnungsliste für Krankengeld bei Kurzarbeit und Saisonkurzarbeit (kbs.de)
Das Formular ist ohne KK-Angabe, kann also für jede KK verwendet werden. Man muss dann nur noch die Adresse der jeweiligen KK raussuchen.