Hallo zusammen,
bei den Protokollen zu den Erstattungsanträge für Arbeitgeberaufwendungen (U1 und U2) ist mir schon mehrfach aufgefallen, dass hier auch Lohnarten berücksichtigt werden die sv-frei geschlüsselt sind (z. B. Stammlohnart 911 - Betr. AV.AN lfd.ST-frei oder 854 Fahrgeld ST+SV frei).
Gibt es hier auch eine Erstattung obwohl auf diese Beträge keine Umlage gezahlt wird?
Sonnige Grüße aus Hannover
Gelöst! Gehe zu Lösung.
§ 4 EntgFG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Da steht nicht "sv-pflichtige Entgelt"
Vielen Dank, aber das ist nicht meine Frage... Natürlich muss das Entgelt an die Angestellten fortgezahlt werden.
Ich meine das Berechnungsschema zum Erstattungsantrag für die Krankenkasse. Die oben genannten Lohnarten fließen in die Berechnung des Erstattungsbetrags mit ein.
Die Erstattung muss ja für das fortgezahlte Entgelt erfolgen.
Gilt nicht das Entgelt, was arbeitsrechtlich vereinbart ist, und nicht das Entgelt, das sv-pflichtig ist?
genau