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Entschädigung nach IfSG für Eltern

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letzte Antwort am 21.04.2020 10:07:43 von lianek_
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lianek_
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Guten Tag,

 

viele Mitarbeiter sind zur Zeit wegen der Betreuung ihrer Kinder zu Hause und können nicht arbeiten.

 

In Dokument 1008688 gibt es unter Punkt 3.5 Ausführungen dazu. Es steht dort u.a., dass eine Entschädigung nur in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber keine Kurzarbeit angemeldet hat.

 

In unserem Fall hat ein Mandant Mitarbeiter, die wegen der Betreuung eines Kinders zu Hause bleiben müssen. Homeoffice ist nicht möglich. Für einige andere Mitarbeiter hat der Mandant Kurzarbeit mit 50% beantragt.

 

Kann der Arbeitgeber für die Mitarbeiter, die ihre Kinder betreuen, eine Entschädigung nach dem IfSG beantragen oder entfällt dies, weil er (für andere Mitarbeiter) KUG beantragt hat?

 

Viele Grüße,

martinkramer
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Der Anspruch besteht für alle Mitarbeiter, die für die Ausfallzeit kein Kurzarbeit beziehen und wegen der Schul-/Kita-Schließung nicht arbeiten können (und weitere Voraussetzungen erfüllen) => siehe auch https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
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lianek_
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Guten Tag Herr Kramer,

 

vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Es gibt so viele Fallkonstellationen, die mir im Ergebnis nicht klar sind.

 

Wenn ein AN bereits einige Tage zu 50% in Kurzarbeit war und nun mit seinem Kind zu Hause bleiben muss (das Kind wurde vorher vom anderen Elternteil betreut), bekommt er dann weiterhin KUG für 50% seiner Arbeitszeit und für die restliche Zeit eine Entschädigung nach dem IfSG?

 

Was würde gelten, wenn der AN vor der Kinderbetreuung 100% Arbeitsausfall hätte? Dann hätte er vor der Kinderbetreuung 100% KUG erhalten. Was bekommt er dann ab dem Beginn der Kinderbetreuung?

 

Vielen Dank und viele Grüße

Liane Krützner

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martinkramer
Fortgeschrittener
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Hallo Frau Krützner,

 

die Frage ist immer die gleiche: Wieso arbeitet der Arbeitnehmer nicht

 

a) wenn aus betrieblichem Grund des Arbeitgebers = (keine Arbeit vorhanden, Kurzarbeit vereinbart), dann erhält der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld

 

b) wenn aus persönlichem Grund des Arbeitnehmers (Kita-Schließung), dann erhält der Arbeitnhemer ab dem 30.03. die Entschädigung nach § 56 InfSG.

 

Ich persönlich verstehe die FAQ von Sachsen so: Sollte beides zutreffen (bspw. 50% Kug), dann erhält der Arbeitnehmer für die 50% Kurzarbeit das Kug und für die normalerweise vereinbarte 50% Anwesenheit, die der ArbN aber auf Grund der Kita-Schließung nicht arbeiten kann, die Entschädigung nach § 56 IfSG.

 

Die meisten Bundesländer sind aber frühestens im Mai bereit, Anträge für die Entschädigungen entgegenzunehmen.

Grüße aus Stuttgart
Martin Kramer
lianek_
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Vielen Dank!

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letzte Antwort am 21.04.2020 10:07:43 von lianek_
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