Guten Morgen zusammen,
auf diesem Wege wollte ich um Mithilfe bitten. In der Community habe ich bzgl. der nachfolgenden Frage nichts gefunden.
Es geht um die schöne EPP.
Meine Frage lautet, wenn bei einem Minijobbler bereits eine Unterbrechungsmeldung (SV Net Meldung Nummer 34) umgesetzt wurde, z.B. war dieser seit dem 31.05.2022 nicht mehr als Minijobbler tätig, bekommt er die EPP auch dann die EPP zum 01.09.2022 ausgezahlt? Die ersten Monate hat er aktiv als Minjobbler gearbeitet.
Voraussetzungen Hauptbeschäftigung und schriftliche Bestätigung über das 1 Dienstverhältnis liegen vor.
Ist hier noch relevant ob er in 2022 noch arbeiten wird oder nicht?
Wir gehen bitte von der Fallkonstellation aus, dass er noch arbeiten wird.
Ich hege die Annahme, dass die EPP ausgezahlt w
Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Vielen Dank.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
M.E. Ja
ER muss in 2022 ein aktives Arbeitsverhältnis haben - hat er.
Er muss die Bestätigung erstes AV haben- liegt vor
Für den AG muss das Signal Arbeitgeber = Lohnsteueranmeldung vorliegen, liegt vor.
Damit EPP berechtigt.
Ob er in 2022 wieder aktiv arbeitet spielt keine Rolle.