Hallo,
eine Arbeitnehmerin ist in Elternzeit mit Elterngeldbezug, gleichzeitig arbeitet sie beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit als Minijob.
Bei welcher Personalnummer muss oder darf die EPP abgerechnet werden.
Darf sich der Arbeitgeber das aussuchen? Minijob wäre natürlich, da nicht steuerpflichtig, besser.
In Dok 1024623 steht dazu
2.5.1 Sonderfall: Minijob während Elternzeit
Beispiel:
Der Arbeitnehmer befindet sich in Elternzeit und arbeitet beim gleichen Arbeitgeber währenddessen als Minijobber weiter. Für die geringfügige Beschäftigung musste eine neue Personalnummer angelegt werden.
Voraussetzung für den Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale eines aufgrund Elternzeit unterbrochenen Arbeitnehmers ist, dass er schriftlich den Bezug von Elterngeld nachgewiesen hat.
Nur in einem der beiden Beschäftigungsverhältnisse darf bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen die Energiepreispauschale abgerechnet werden.
VG
Tax
Ich meine in vorigen Beiträgen dazu bereits einiges gelesen zu haben.
Unserem Verständnis nach darf die EPP nur im ersten Dienstverhältnis ausbezahlt werden (Elterngeldbezug?).
Hallo,
wir haben auch solche Fälle... ich denke, da das mit der 2. PNR einfach der Tatsache der "besseren" Handhabung geschuldet ist, sollte über das Mini-Job-Arbeitsverhältnis die EPP ausgezahlt werden. Denn es ist ja nach wie vor ein und der selbe AG. (Allerdings würde diese Frage gar nicht auftauchen, wenn über die ursprüngliche PNR der Mini-Job abgerechnet würde...)
Ich freue mich auf Korrekturinfos, wenn ich mit meinen Gedanken falsch liege.
Grüße
Greese
Danke für Ihre Gedanken. Hört sich logisch an.
Wie wäre es bei einem Minijob bei einem anderen AG?
@tax schrieb:Danke für Ihre Gedanken. Hört sich logisch an.
Wie wäre es bei einem Minijob bei einem anderen AG?
dann zahlt der AG, bei dem die MA*in in Elternzeit mit Elterngeldbezug ist, die EPP.